Artikel III
(Anm.: Zu § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,
BGBl. Nr. 86)
(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage)
- 1. jener vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Bundes, mit denen vor dem 1. Jänner 1985 gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, und
- 2. jener vollbeschäftigten Bediensteten der Österreichischen Bundesforste, mit denen vor dem 1. Jänner 1985 gemäß § 56 der Bundesforste-Dienstordnung ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist,
wird ab 1. Jänner 1985 um 4,7 vH, jedoch mindestens um 550 S erhöht. Liegt das monatliche Sonderentgelt dieser Vertragsbediensteten und dieser Bediensteten der Österreichischen Bundesforste jedoch unter 7 229 S, so erhöht es sich abweichend vom ersten Satz um 7,6 vH.
(2) Bei
- 1. teilbeschäftigten Vertragsbediensteten des Bundes, mit denen vor dem 1. Jänner 1985 gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, und
- 2. teilbeschäftigten Bediensteten der Österreichischen Bundesforste, mit denen vor dem 1. Jänner 1985 gemäß § 56 der Bundesforste-Dienstordnung ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist,
ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 1985 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten beziehungsweise des teilbeschäftigten Bediensteten der Österreichischen Bundesforste.
(3) Ergeben sich bei der Anwendung des Abs. 1 oder 2 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch im Endergebnis Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.
(4) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 bis 3 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
- 1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
- 2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
(5) Die nach den Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Abs. 4 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 beziehungsweise im § 56 der Bundesforste-Dienstordnung vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)