Artikel III
Eine Dienstzulage (Forschungszulage) gebührt in folgenden
Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der
Beamten der Allgemeinen Verwaltung
1. dem Vertragsassistenten, der vollbeschäftigt ist und
dem der Leiter der Universitäts(Hochschul)einrichtung
bestätigt, daß der Vertragsassistent die gleiche
Tätigkeit ausübt wie ein
Universitäts(Hochschul)assistent ..................... 12,5 vH,
2. dem Vertragsassistenten, der vollbeschäftigt ist, aber nicht
unter Z 1 fällt,
a) ab dem fünften für die Vorrückung in höhere Bezüge
berücksichtigten Dienstjahr ....................... 7,0 vH,
b) vom ersten bis zum vierten Dienstjahr ............. 5,0 vH,
3. dem vollbeschäftigten Studienassistenten (der
wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Hilfskraft, §
18 Abs. 2 des Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl.
Nr. 216, und Art. X Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 148/1988) .................................. 2,0 vH.
(2) Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) nach Abs. 1 gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche (tierärztliche) Journaldienste und ärztliche (tierärztliche) Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 75 vH der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(3) Eine Aufwandsentschädigung gebührt in folgenden Hundertsätzen
des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der
Allgemeinen Verwaltung
1. dem Vertragsassistenten, der vollbeschäftigt ist und
dem der Leiter der Universitäts(Hochschul)einrichtung
bestätigt, daß der Vertragsassistent die gleiche
Tätigkeit ausübt wie ein
Universitäts(Hochschul)assistent .................... 3,50 vH,
2. dem Vertragsassistenten, der vollbeschäftigt ist, aber
nicht unter Z 1 fällt,
a) ab dem fünften für die Vorrückung in höhere
Bezüge berücksichtigten Dienstjahr ............... 2,00 vH,
b) vom ersten bis zum vierten Dienstjahr ............ 1,50 vH,
3. dem halbbeschäftigten Vertragsassistenten
a) ab dem fünften für die Vorrückung in höhere Bezüge
berücksichtigten Dienstjahr ...................... 1,00 vH,
b) vom ersten bis zum vierten Dienstjahr ............ 0,75 vH,
4. dem Studienassistenten (der wissenschaftlichen bzw.
künstlerischen Hilfskraft, § 18 Abs. 2 des
Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl. Nr. 216,
und Art. X Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
148/1988)
a) bei Vollbeschäftigung ............................ 1,00 vH,
b) bei Halbbeschäftigung ............................ 0,50 vH.
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