Artikel III VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1988

Artikel III

(Anm.: Zu §§ 54a und 54b VBG)

Eine Dienstzulage (Forschungszulage) gebührt in folgenden

Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der

Beamten der Allgemeinen Verwaltung

1. dem Vertragsassistenten, der vollbeschäftigt ist und

dem der Leiter der Universitäts(Hochschul)einrichtung

bestätigt, daß der Vertragsassistent die gleiche

Tätigkeit ausübt wie ein

Universitäts(Hochschul)assistent ..................... 12,5 vH,

2. dem Vertragsassistenten, der vollbeschäftigt ist, aber nicht

unter Z 1 fällt,

a) ab dem fünften für die Vorrückung in höhere Bezüge

berücksichtigten Dienstjahr ....................... 7,0 vH,

b) vom ersten bis zum vierten Dienstjahr ............. 5,0 vH,

3. dem vollbeschäftigten Studienassistenten (der

wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Hilfskraft, §

18 Abs. 2 des Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl.

Nr. 216, und Art. X Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 148/1988) .................................. 2,0 vH.

(2) Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) nach Abs. 1 gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche (tierärztliche) Journaldienste und ärztliche (tierärztliche) Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 75 vH der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(3) Eine Aufwandsentschädigung gebührt in folgenden Hundertsätzen

des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der

Allgemeinen Verwaltung

1. dem Vertragsassistenten, der vollbeschäftigt ist und

dem der Leiter der Universitäts(Hochschul)einrichtung

bestätigt, daß der Vertragsassistent die gleiche

Tätigkeit ausübt wie ein

Universitäts(Hochschul)assistent .................... 3,50 vH,

2. dem Vertragsassistenten, der vollbeschäftigt ist, aber

nicht unter Z 1 fällt,

a) ab dem fünften für die Vorrückung in höhere

Bezüge berücksichtigten Dienstjahr ............... 2,00 vH,

b) vom ersten bis zum vierten Dienstjahr ............ 1,50 vH,

3. dem halbbeschäftigten Vertragsassistenten

a) ab dem fünften für die Vorrückung in höhere Bezüge

berücksichtigten Dienstjahr ...................... 1,00 vH,

b) vom ersten bis zum vierten Dienstjahr ............ 0,75 vH,

4. dem Studienassistenten (der wissenschaftlichen bzw.

künstlerischen Hilfskraft, § 18 Abs. 2 des

Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl. Nr. 216,

und Art. X Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes BGBl. Nr.

148/1988)

a) bei Vollbeschäftigung ............................ 1,00 vH,

b) bei Halbbeschäftigung ............................ 0,50 vH.

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