Artikel II
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 399/1967)
(1) Von Art. I Z 1 sind Fahrzeuge ausgenommen, die vor dem 1. Oktober 1993 bereits einmal in Österreich zugelassen waren; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(2) Von Art. I Z 2 sind Fahrzeuge ausgenommen, die vor dem 1. Oktober 1995 bereits einmal in Österreich zugelassen waren; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(3) Von Art. I Z 4 sind Fahrzeuge ausgenommen, die vor dem 1. Oktober 1991 bereits einmal in Österreich zugelassen waren; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(4) Von Art. I Z 4 sind Fahrzeuge ausgenommen, die vor dem 1. Oktober 1991 in Österreich hergestellt oder nach Österreich eingebracht worden sind; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen. Diese Fahrzeuge dürfen nach dem 1. Jänner 1993 in Österreich nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(5) Fahrzeuge, die nach dem 1. Oktober 1991 in Österreich hergestellt oder nach Österreich eingebracht worden sind, müssen bei ihrer Genehmigung den Werten des Art. I Z 4 mit der Maßgabe entsprechen, daß, unabhängig von ihrer Motorleistung, für die Partikelemission ein einheitlicher Grenzwert von 0,7 g/kWh gilt.
(6) Fahrzeuge, die nach dem 1. Jänner 1993 in Österreich erstmals zum Verkehr zugelassen werden, müssen den Werten des Art. I Z 4 entsprechen.
(7) Von Art. I Z 7 sind Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem 1. Jänner 1992 genehmigt worden sind; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen.
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