Artikel II KDV 1967

Alte FassungIn Kraft seit 24.6.1972

Artikel II

(Anm.: Zu BGBl. Nr. 399/1967)

(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind und die den Bestimmungen des Art. I

  1. Z 4 (§ 11 Abs. 1 vierter bis achter Satz) über die Vorrichtungen zum Ausfahren oder Abdecken von Scheinwerfern,
  2. Z 5 (§ 12 Abs. 1) über die Anbringung von Begrenzungsleuchten und die Sichtbarkeit des Begrenzungslichtes,
  3. Z 6 (§ 13 Abs. 1) über die Anbringung von Schlußleuchten und die Sichtbarkeit des Schlußlichtes,
  4. Z 8 (§ 14 Abs. 1) über die Anbringung von Bremsleuchten und die Sichtbarkeit des Bremslichtes,
  5. Z 9 (§ 15 Abs. 1 bis 5) über die Anbringung der Blinkleuchten von Fahrtrichtungsanzeigern und die Sichtbarkeit des Blinklichtes oder
  6. Z 10 (§ 16 Abs. 1) über die Anbringung und die Sichtbarkeit von Rückstrahlern

    nicht entsprechen, sind von derjenigen dieser Bestimmungen, der sie nicht entsprechen, ausgenommen; diese Fahrzeuge müssen jedoch der in Betracht kommenden bisherigen Bestimmung entsprechen.

(2) Glühlampen, die für Scheinwerfer bestimmt sind und die einer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erzeugten Type angehören, sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1973 ausgenommen von den Bestimmungen des Art. I

  1. Z 1 (§ 2 lit. d) über die Genehmigungspflicht und
  2. Z 4 (§ 11 Abs. 2 und 3), wonach Glühlampen für Scheinwerfer bestimmten Regelungen oder ÖNORMEN entsprechen müssen.

(3) Scheinwerfer und Leuchten, deren Type vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden ist, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1977 ausgenommen von den Bestimmungen des Art. I

  1. Z 3 (§ 10 Abs. 3 lit. a und 4) über die Verbindung von Scheinwerfern und von Leuchten,
  2. Z 7 (§ 13b Abs. 1) über Kennzeichenleuchten für Kraftwagen und Anhänger.

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