Artikel II KDV 1967

Alte FassungIn Kraft seit 25.3.1995

Artikel II

(Anm.: Zu BGBl. Nr. 399/1967)

(1) Von Art. 1 Z 34 hinsichtlich § 54a Abs. 5c sind Fahrzeuge ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind. Diese dürfen aber nach dem 30. Juni 1994 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

(2) Runderneuerte Reifen (§ 4 Abs. 4a), die schon vor dem 1. Jänner 1995 runderneuert worden sind, dürfen auch nach dem 1. Jänner 1995 feilgeboten und verwendet werden.

(3) Austauschschalldämpferanlagen (§ 8 Abs. 3a), die schon vor Inkrafttreten des § 2 Abs. 1 lit. l und des § 8 Abs. 3a in einem Verfahren nach § 32 oder 33 KFG als für die Type des Fahrzeuges geeignet erklärt wurden, sind von Art. I Z 5 und Z 10 (hinsichtlich § 2 Abs. 1 lit. 1 und § 8 Abs. 3a) ausgenommen. Diese dürfen aber nach dem 1. Jänner 1996 nicht mehr feilgeboten werden.

(4) Schneeketten, die dem Art. 1 Z 7 (§ 4 Abs. 7) nicht entsprechen, dürfen nach dem 30. September 1995 nicht mehr feilgeboten und nach dem 30. September 1997 nicht mehr verwendet werden.

(5) Begutachtungsplaketten, deren Anbringung nicht dem Art. 1 Z 30 (hinsichtlich § 28a Abs. 4 lit. a) entspricht, dürfen noch bis zu 16 Monaten nach Inkrafttreten des Art. 1 Z 30 nach den bisherigen Vorschriften angebracht sein.

(6) Von Art. I Z 8 (§ 6 Abs. 2), Z 9 (§ 7 Abs. 3), Z 12 (§ 10 Abs. 7), Z 14 (§ 17 Abs. 2), Z 15 (§ 18a Abs. 2), Z 31 (§ 52 Abs. 10) sind Fahrzeuge ausgenommen, die vor dem 1. Jänner 1994 bereits genehmigt worden sind. Diese Fahrzeuge müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.

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