Artikel II KDV 1967

Alte FassungIn Kraft seit 28.6.1978

Artikel II

(Anm.: Zu BGBl. Nr. 399/1967)

(1) Fahrzeuge oder Fahrgestelle von Fahrzeugen, deren Typen oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind, sind, sofern sie den jeweils in Betracht kommenden bisherigen Vorschriften entsprechen, ausgenommen von den Bestimmungen des Art. I

  1. Z 1(§ 1) über die Überschreitung der höchsten zulässigen Breite von Fahrzeugen,Z 2(§ 1b) über die Motorleistung von Zugmaschinen der Klasse III,
  1. a) andere als in lit. b und c angeführte Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und nicht mehr als 50 km/h,
  2. b) Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 35 km/h und nicht mehr als 50 km/h,
  3. c) Transportkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h und nicht mehr als 50 km/h,
  4. d) Anhänger;

    (§ 3 Abs. 3 zweiter Satz erster Halbsatz und fünfter und sechster Satz) über die Verzögerung bei Kraftfahrzeugen, mit denen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden kann, und über die Verzögerung durch Allradbremsen von Anhängern,

    (§ 6 Abs. 2 letzter Satz) über die Breite der Kreisringfläche,

    (§ 6 Abs. 3) über (die Ausrüstung mit einer Lenkhilfe,

    (§ 6 Abs. 4) über die Lenkhilfe,

    (§ 6 Abs. 5) über die Fremdkraftlenkvorrichtung,

    (§ 18 Abs. 2) über den Mindestwert des Schallpegels der akustischen Warnzeichen bei am Fahrzeug angebrachter Warnvorrichtung,

    (§ 19b) über Schutzvorrichtungen an Motorkarren,

(2) Fahrzeuge oder Fahrgestelle von Fahrzeugen, deren Typen oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind, müssen entsprechen den Bestimmungen des Art. I

  1. Z 2(§ 1d Abs. 2) über den Gehalt an Kohlenmonoxid der Auspuffgase, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 betreffend Art. I Z 2 (§ 1d Abs. 2), ab 1. Oktober 1973,Z 30(§ 47 Abs. 1 lit. e) über die Verbandkästen von Omnibussen ab 1. April 1973, Z 31 (§ 52 Abs. 1) über Schutzvorrichtungen für gefährlich bewegliche Teile ab 1. Oktober 1973,Z 35(§ 54 Abs. 2) hinsichtlich der sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen des § 52 Abs. 1 ab 1. Oktober 1973,Z 43(§ 63a Abs. 1 letzter Satz) über die Beschaffenheit der Sitze in Schulfahrzeugen ab 1. Oktober 1977.

(3) Sicherheitsgurte sind ausgenommen von den Bestimmungen des Art. I Z 2 (§ 1c Abs. 1 bis 8), sofern sie entweder einer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigten Type angehören oder wegen ihrer Anbringung an vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigten Fahrzeugen gemäß § 5 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967 nicht genehmigungspflichtig sind.

(4) Sturzhelme, die einer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigten Type angehören, sind ausgenommen von den Bestimmungen des Art. I Z 2 (§ 1e).

(5) Reifen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung feilgeboten und verwendet worden sind, sind ausgenommen von den Bestimmungen des Art. I Z 5

(§ 4 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz) über das Vorhandensein eines Indikators,

(§ 4 Abs. 5 siebenter bis zehnter Satz) über die Spikes und

(§ 4 Abs. 6 zweiter und dritter Satz) über die Kennzeichnung der Eignung von Reifen für ein Nachschneiden.

(6) Zugmaschinen, deren Typen oder die einzeln vor dem 1. Jänner 1965 genehmigt worden sind, sind ausgenommen von den Bestimmungen des Art. I Z 10 (§ 19b) über Schutzvorrichtungen. Zugmaschinen, deren Typen oder die einzeln in der Zeit vom 1. Jänner 1965 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind, müssen den Bestimmungen des Art. I Z 10 (§ 19b) über Schutzvorrichtungen ab 1. Jänner 1977 entsprechen.

(7) Einachszugmaschinen, mit denen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit von 10 km/h nicht überschritten werden kann und für die eine Bescheinigung gemäß § 96 Abs. 3 oder 4 des Kraftfahrgesetzes 1967 vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurde, sind ausgenommen von den Bestimmungen des Art. I Z 34 (§ 56 Abs. 1 und 2).

(8) Omnibusse, Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeuge und ausschließlich auf Rädern laufende Sonderkraftfahrzeuge, deren Typen oder die einzeln

  1. a) vor dem 1. Oktober 1975 genehmigt worden sind oder
  2. b) (Anm.: aufgehoben durch Art. IV lit. a BGBl. Nr. 279/1978) sind ausgenommen von den Bestimmungen des Art. I Z 2 (§ 1b) über die Motorleistung.

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