Artikel I LDG 1984

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1984

Anlage

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Ernennungserfordernisse

Artikel I

(1) Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den vor dem Inkrafttreten der Anlage geltenden Bestimmungen erfüllt wurden, gelten auch nach den neuen Rechtsvorschriften als erfüllt, wenn die betreffende Verwendung in der Anlage nicht mehr vorgesehen ist.

(2) Ernennungen in die Verwendungsgruppen L 2b 3 und L 2b 2 sind nicht mehr zulässig.

(3) Lehrer an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.

(4) Religionslehrer haben die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisen. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist ausgeschlossen.

Artikel II

  1. 1. VERWENDUNGSGRUPPE L 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung: Erfordernis:

Lehrer am Blindeninstitut in (1) Eine den Unterrichtsgegen-

Graz oder an den Instituten für ständen entsprechende abgeschlos-

Gehörlosenbildung in Graz und in sene Hochschulbildung (Lehramt)

Linz im Sinne des § 35 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes und die

für die entsprechende Sonder-

schulart in Betracht kommende

Lehrbefähigung.

(2) Die Erfordernisse des

Abs. 1 werden durch die Erfüllung

sämtlicher nachstehender Erfor-

dernisse ersetzt:

1. Die Lehrbefähigung für Haupt-

schulen oder für Polytechni-

sche Lehrgänge;

2. die für die betreffende Son-

derschulart in Betracht kom-

mende Lehrbefähigung;

3. eine sechsjährige einschlägi-

ge Lehrpraxis mit hervorra-

genden pädagogischen Leistun-

gen.

(3) Bei Religionslehrern wird

das Erfordernis des abgeschlossenen Lehramtsstudiums durch den Abschluß eines Hochschulstudiums

im Sinne des § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

ersetzt.

  1. 2. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung: Erfordernis:

1. Lehrer an Hauptschulen, Son- Lehramtsprüfung an einer Pädago-

derschulen und Polytechnischen gischen Akademie, Lehramtsprüfung

Lehrgängen. an einer Religonspädagogischen

Akademie oder eine nach der Rei-

feprüfung nach früheren schul-

rechtlichen Vorschriften erworbe-

ne gleichwertige Lehrbefähigung,

wobei die der Verwendung ent-

sprechende Lehrbefähigung für

Hauptschulen, Sonderschulen und

Polytechnische Lehrgänge nachzu-

weisen ist. Diese Erfordernisse

werden ersetzt:

1. Bei Religionslehrern durch

a) die erfolgreiche Ablegung

der Reifeprüfung an einer

höheren Schule und die der

Verwendung entsprechende

Lehrbefähigung oder

b) den Abschluß der theologi-

schen Hochschulstudien im

Sinne des § 35 des Allge-

meinen Hochschul-Studien-

gesetzes;

2. bei Lehrern für Fremdsprachen

an Hauptschulen, Sonder-

schulen und Polytechnischen

Lehrgängen durch die erfolg-

reiche Ablegung der Lehramts-

prüfung für höhere Schulen

aus der entsprechenden Fremd-

sprache oder durch die Lehr-

befähigung für zwei im Lehr-

plan der Hauptschule vorge-

sehene Fremdsprachen.

2. Lehrer an Berufsschulen. Lehramtsprüfung an einer

Berufspädagogischen Akademie für

Berufsschulen oder Lehramtsprüfung

an einer Berufspädagogischen

Akademie für Stenotypie und

Phonotypie oder eine nach früheren

schulrechtlichen Vorschriften er-

worbene gleichwertige Lehrbe-

fähigung, wobei die der Verwen-

dung entsprechende Lehrbefähigung

für Berufsschulen nachzuweisen

ist.

Dieses Erfordernis wird bei Religionslehrern durch eine Lehramtsprüfung für Hauptschulen,

Sonderschulen oder Polytechnische

Lehrgänge an einer Religionspädagogischen Akademie und durch den Abschluß der theologischen Hochschulstudien ersetzt.

  1. 3. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung: Erfordernis:

Lehrer an Volksschulen; ferner Lehramtsprüfung für Volksschulen

Lehrer an Hauptschulen, Sonder- an einer Pädagogischen Akademie,

schulen, Polytechnischen Lehrgän- Lehramtsprüfung an einer Reli-

gen und hauswirtschaftlichen Be- gionspädagogischen Akademie oder

rufsschulen, soweit sie nicht die Lehrbefähigung für Volksschulen.

Erfordernisse für die Verwen- Dieses Erfordernis wird ersetzt:

dungsgruppe L 2a 2 oder für eine 1. Bei Religionslehrern durch

höhere Verwendungsgruppe erfül- a) die erfolgreiche Ablegung

len. der Reifeprüfung an einer

höheren Schule und die der

Verwendung entsprechende

Lehrbefähigung oder

b) den Abschluß der theolo-

gischen Hochschulstudien

im Sinne des § 35 des Allge-

meinen Hochschul-Studien-

gesetzes;

2. bei Lehrern für Fremdsprachen

an allgemeinbildenden

Pflichtschulen durch die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren

Schule gemeinsam mit der Lehrbefähigung auf Grund

einer Lehramtsprüfung aus

einer Fremdsprache;

3. bei Lehrern für Kurzschrift

oder für Maschinschreiben

durch die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an

einer höheren Schule gemeinsam mit der entsprechenden

Lehrbefähigung für den Unterricht an mittleren und

höheren Schule (jedoch nicht an Berufsschulen);

4. bei Lehrern für hauswirtschaftliche Berufsschulen

durch die Lehrbefähigung für

hauswirtschaftliche Berufsschulen.

  1. 4. VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung: Erfordernis:

1. Lehrer an Volks-, Haupt- und Die erfolgreiche Ablegung der

Sonderschulen und Polytechnischen Reifeprüfung an einer höheren

Lehrgängen, soweit sie nicht die Schule und die für die Unter-

Ernennungserfordernisse für eine richtsverwendung einschlägige

der Verwendungsgruppen L 2a oder Lehrbefähigung oder sonstige Be-

eine höhere Verwendungsgruppe er- fähigung nach den schulrechtli-

füllen und auch nicht in Z 2 er- chen Vorschriften. Diese Erfor-

faßt werden. dernisse werden ersetzt: bei

Lehrern für musikalische Unter-

richtsgegenstände durch den er-

folgreichen Abschluß einer musi-

kalischen Studienrichtung an

einer Kunsthochschule oder einer

gleichgestellten Lehranstalt oder

durch die Lehrbefähigung aus Ge-

sang oder einem zugelassenen In-

strumentalfach oder für musika-

lisch-rhythmische Erziehung.

2. Lehrer für Religion an a) Die erfolgreiche Ablegung der

Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Reifeprüfung an einer höheren

Polytechnischen Lehrgängen sowie Schule oder

Berufsschulen, soweit sie nicht b) eine abgeschlossene kirch-

die Erfordernisse der Verwen- liche bzw. religionsgesell-

dungsgruppen L 2a oder einer schaftliche Ausbildung zum

höheren Verwendungsgruppe erfül- Religionslehrer einschließ-

len. lich einer nach dem 1. Juni

1983 abgelegten Zusatzprüfung

für Religionslehrer.

3. Lehrer für Leibesübungen. Die erfolgreiche Ablegung der

Befähigungsprüfung für Leibeser-

zieher an Schulen oder Abschluß-

prüfung der staatlichen Sport-

lehrerausbildung mit dem Spezial-

fach Leibeserziehung an Schulen

an einer Schule zur Ausbildung

von Leibeserziehern.

4. Lehrer für Werkerziehung. Eine Befähigung für Werker-

ziehung an einer allgemeinbilden-

den Pflichtschule gemeinsam mit

einer Zusatzprüfung über die Be-

reiche

1. Gebrauchsgut und Design (Pro-

duktgestaltung),

2. Wohnen und Umweltgestaltung,

3. Material- und Werkzeugkunde

einschließlich Unfallverhü-

tung.

5. VERWENDUNGSGRUPPE L 3

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung: Erfordernis:

Lehrer an Volks-, Haupt-, Son- Die für die Verwendung einschlä-

derschulen und Polytechnischen gige Lehrbefähigung oder sonstige

Lehrgängen, soweit sie nicht die Befähigung nach den schulrechtli-

Erfordernisse für eine der Ver- chen Vorschriften.

wendungsgruppen L 2 oder eine

höhere Verwendungsgruppe erfül- Bei Lehrern für Religion wird

len. dieses Erfordernis durch die Er-

füllung der Erfordernisse des

Art. I Abs. 4 erbracht.

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