NOV: Art. VII bis X, BGBl. Nr. 372/1989
Anlage
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Ernennungserfordernisse
Artikel I
(1) Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den vor dem Inkrafttreten der Anlage geltenden Bestimmungen erfüllt wurden, gelten auch nach den neuen Rechtsvorschriften als erfüllt, wenn die betreffende Verwendung in der Anlage nicht mehr vorgesehen ist.
(2) Für Verwendungen gemäß Artikel II Z 1 bis 5 der Anlage gelten Anstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den Bestimmungen des Artikels II Z 1 bis 5 der Anlage in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erfüllt werden, auch nach den ab 1. Jänner 2005 geltenden Erfordernissen als erfüllt.
(3) Lehrer an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.
(4) Religionslehrer haben die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisen. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist ausgeschlossen.
(5) Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe L 3, die sich am 1. Jänner 1991 im Dienststand befunden haben, erfüllen die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2b 1, wenn sie eine Zusatzprüfung für Fremdsprachlehrer ablegen.
(6) Für Inländer und für sonstige Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Abs. 7 bis 11.
(7) Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im wesentlichen entspricht, wenn
- 1. diese Entsprechung gemäß Abs. 9 festgestellt worden ist und
- 2. a) eine Anerkennung gemäß Abs. 9 ohne Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen ausgesprochen worden ist oder
- b) die in der Anerkennung gemäß Abs. 9 festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erbracht worden sind.
(8) Ausbildungsnachweise nach Abs. 7 sind:
- 1. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22 oder
- 2. den in Z 1 angeführten nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellte Ausbildungsnachweise oder
- 3. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/2002 S. 6 (BGBl. III Nr. 133/2002).
(9) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde hat auf Antrag eines Bewerbers gemäß Abs. 6 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,
- 1. ob ein im Abs. 7 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entspricht und
- 2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung Ausgleichsmaßnahmen gemäß Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG festzulegen. Ausgleichsmaßnahmen sind ein Anpassungslehrgang gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe g in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG oder eine Eignungsprüfung gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe h in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG .
(10) Bei der Entscheidung nach Abs. 9 Z 2 ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten. Insbesondere ist zunächst zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, aufgrund deren die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig wäre, ganz oder teilweise ausgleichen. Wird eine Ausgleichsmaßnahme verlangt, hat der Antragsteller, ausgenommen in den Fällen des Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG , die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung. Bei Antragstellern, deren Berufsqualifikationen die Kriterien der auf Grundlage gemeinsamer Plattformen gemäß Art. 15 der Richtlinie 2005/36/EG standardisierten Ausgleichsmaßnahmen erfüllen, entfallen Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG .
(11) Auf das Verfahren gemäß Abs. 9 und 10 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Dem Antragsteller ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Der Bescheid ist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Bewerbers zu erlassen.
Artikel II
1. VERWENDUNGSGRUPPE L 1
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
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Verwendung Erfordernis
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Lehrer am Blindeninstitut in (1) Eine den
Graz, am Landesinstitut für Unterrichtsgegenständen
Hörgeschädigtenbildung Graz oder entsprechende abgeschlossene
an der Landeslehranstalt für Hör- Universitätsausbildung
und Sehbildung in Linz (Lehramt) durch den Erwerb
eines Diplomgrades in zwei
Unterrichtsfächern gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG und
die Absolvierung eines für
die entsprechende
Sonderschulart einschlägigen
Akademielehrganges.
(2) Die Erfordernisse des Abs. 1
werden durch die Erfüllung
sämtlicher nachstehender
Erfordernisse ersetzt:
1. Diplom gemäß AStG für das
Lehramt an Hauptschulen
und Polytechnischen
Schulen;
2. die Absolvierung eines
für die entsprechende
Sonderschulart
einschlägigen
Akademielehrganges;
3. eine sechsjährige
einschlägige Lehrpraxis
mit hervorragenden
pädagogischen Leistungen.
(3) Bei Religionslehrern wird
das Erfordernis des Abs. 1
durch den Erwerb eines
Diplom- oder Magistergrades
gemäß § 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG
ersetzt.
- 2. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
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Verwendung Erfordernis
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1. Lehrer an Hauptschulen, Das der Verwendung entsprechende
Sonderschulen und Polytechnischen Diplom gemäß AStG an einer
Schulen Pädagogischen oder
Religionspädagogischen Akademie.
Dieses Erfordernis wird ersetzt:
1. Bei Religionslehrern durch
a) die erfolgreiche
Ablegung der Reife-
und Diplomprüfung bzw.
Reifeprüfung an einer
höheren Schule und die
der Verwendung
entsprechende
Lehrbefähigung auf Grund
einer Ausbildung, die
der Ausbildung an einer
Religionspädagogischen
Akademie hinsichtlich
Bildungshöhe und Dauer
vergleichbar ist, oder
b) den Erwerb eines Diplom-
oder Magistergrades
gemäß § 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes
2002 bzw. § 66 Abs. 1
UniStG in einem anderen
dem Fachgebiet
entsprechenden Studium;
2. bei Lehrern an
Polytechnischen Schulen im
Bereich der
Berufsgrundbildung durch
ein Diplom gemäß AStG für
das Lehramt an
Berufsschulen an einer
Berufspädagogischen
Akademie.
2. Lehrer an Volksschulen Das der Verwendung entsprechende
Diplom gemäß AStG an einer
Pädagogischen Akademie.
3. Lehrer an Berufsschule Das der Verwendung entsprechende
Diplom gemäß AStG an einer
Berufspädagogischen Akademie.
Dieses Erfordernis wird ersetzt:
1. Bei Religionslehrern durch
ein Diplom gemäß AStG an
einer
Religionspädagogischen
Akademie oder durch den
Erwerb eines Diplom- oder
Magistergrades gemäß § 87
Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG in
einem anderen dem
Fachgebiet entsprechenden
Studium;
2. bei Lehrern für andere
allgemein bildende
Pflichtgegenstände durch
ein Diplom gemäß AStG für
das Lehramt an Hauptschulen
und an Polytechnischen
Schulen.
4. Religionslehrer an Das der Verwendung entsprechende
Volksschulen Diplom gemäß AStG an einer
Religionspädagogischen
Akademieoderder Erwerb eines
Diplom- oder Magistergrades
gemäß § 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002 bzw.
§ 66 Abs. 1 UniStG in einem
anderen dem Fachgebiet
entsprechenden Studium.
- 3. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
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Verwendung Erfordernis
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Religionslehrer an Volksschulen, Die Ablegung der Reife- und
Hauptschulen, Sonderschulen und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung
Polytechnischen Schulen, soweit an einer höheren Schule und die
sie nicht die Erfordernisse für der Verwendung entsprechende
die Verwendungsgruppe L 2a 2 oder Lehrbefähigung.
für eine höhere Verwendungsgruppe
erfüllen
- 4. VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
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Verwendung Erfordernis
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1. Lehrer an Volks-, Haupt- und Bei Lehrern für musikalische
Sonderschulen und Polytechnischen Unterrichtsgegenstände durch den
Schulen, soweit sie nicht die Erwerb eines Magistergrades
Ernennungserfordernisse für eine gemäß § 87 Abs. 1 des
der Verwendungsgruppen L 2a oder Universitätsgesetzes 2002 bzw.
eine höhere Verwendungsgruppe der Erwerb eines Diplomgrades
erfüllen und auch nicht in Z 2 gemäß § 66 Abs. 1 UniStG, eines
erfasst werden einschlägigen Studiums an einer
Universität der Künste bzw.
Kunsthochschule oder einer
gleichwertigen Studienrichtung
an einer anderen
Musiklehranstalt oder durch den
Erwerb eines Bakkalaureatsgrades
gemäß § 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002 in den
Studien Instrumental(Gesangs)
pädagogik oder Musik- und
Bewegungserziehung bzw. durch
die Lehrbefähigung (in den
beiden letztgenannten Fällen aus
Gesang oder einem zugelassenen
Instrumentalfach oder für
rhythmisch-musikalische
Erziehung).
2. Lehrer für Religion an Die erfolgreiche Ablegung der
Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Reife- und Diplomprüfung bzw.
Polytechnischen Schulen sowie Reifeprüfung an einer höheren
Berufsschulen, soweit sie nicht Schule.
die Erfordernisse der
Verwendungsgruppen L 2a oder
einer höheren Verwendungsgruppe
erfüllen
3. Lehrer für Bewegung und Die erfolgreiche Ablegung der
Sport Befähigungsprüfung für
Leibeserzieher an Schulen oder
Abschlussprüfung der staatlichen
Sportlehrerausbildung mit dem
Spezialfach Leibeserziehung an
Schulen an einer Schule zur
Ausbildung von Leibeserziehern.
5. VERWENDUNGSGRUPPE L 3
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
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Verwendung Erfordernis
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Lehrer an Volks-, Haupt-, Die für die Verwendung
Sonderschulen und Polytechnischen einschlägige Lehrbefähigung oder
Schulen, soweit sie nicht die sonstige Befähigung.
Erfordernisse für eine der Bei Lehrern für Religion wird
Verwendungsgruppen L 2 oder eine dieses Erfordernis durch die
höhere Verwendungsgruppe erfüllen Erfüllung der Erfordernisse des
Art. I Abs. 4 erbracht.
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