Artikel I LDG 1984

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2007

NOV: Art. VII bis X, BGBl. Nr. 372/1989

Anlage

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Ernennungserfordernisse

Artikel I

(1) Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den vor dem Inkrafttreten der Anlage geltenden Bestimmungen erfüllt wurden, gelten auch nach den neuen Rechtsvorschriften als erfüllt, wenn die betreffende Verwendung in der Anlage nicht mehr vorgesehen ist.

(2) Für Verwendungen gemäß Artikel II Z 1 bis 5 der Anlage gelten Anstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den Bestimmungen des Artikels II Z 1 bis 5 der Anlage in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erfüllt werden, auch nach den ab 1. Jänner 2005 geltenden Erfordernissen als erfüllt.

(3) Lehrer an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.

(4) Religionslehrer haben die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisen. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist ausgeschlossen.

(5) Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe L 3, die sich am 1. Jänner 1991 im Dienststand befunden haben, erfüllen die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2b 1, wenn sie eine Zusatzprüfung für Fremdsprachlehrer ablegen.

(6) Für Inländer und für sonstige Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Abs. 7 bis 11.

(7) Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im wesentlichen entspricht, wenn

  1. 1. diese Entsprechung gemäß Abs. 9 festgestellt worden ist und
  1. 2. a) eine Anerkennung gemäß Abs. 9 ohne Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen ausgesprochen worden ist oder
  2. b) die in der Anerkennung gemäß Abs. 9 festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erbracht worden sind.

(8) Ausbildungsnachweise nach Abs. 7 sind:

  1. 1. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22 oder
  2. 2. den in Z 1 angeführten nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellte Ausbildungsnachweise oder
  3. 3. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/2002 S. 6 (BGBl. III Nr. 133/2002).

(9) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde hat auf Antrag eines Bewerbers gemäß Abs. 6 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,

  1. 1. ob ein im Abs. 7 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entspricht und
  2. 2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung Ausgleichsmaßnahmen gemäß Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG festzulegen. Ausgleichsmaßnahmen sind ein Anpassungslehrgang gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe g in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG oder eine Eignungsprüfung gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe h in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG .

(10) Bei der Entscheidung nach Abs. 9 Z 2 ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten. Insbesondere ist zunächst zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, aufgrund deren die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig wäre, ganz oder teilweise ausgleichen. Wird eine Ausgleichsmaßnahme verlangt, hat der Antragsteller, ausgenommen in den Fällen des Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG , die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung. Bei Antragstellern, deren Berufsqualifikationen die Kriterien der auf Grundlage gemeinsamer Plattformen gemäß Art. 15 der Richtlinie 2005/36/EG standardisierten Ausgleichsmaßnahmen erfüllen, entfallen Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG .

(11) Auf das Verfahren gemäß Abs. 9 und 10 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Dem Antragsteller ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Der Bescheid ist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Bewerbers zu erlassen.

Artikel II

1. VERWENDUNGSGRUPPE L 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

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Verwendung Erfordernis

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Lehrer am Blindeninstitut in (1) Eine den

Graz, am Landesinstitut für Unterrichtsgegenständen

Hörgeschädigtenbildung Graz oder entsprechende abgeschlossene

an der Landeslehranstalt für Hör- Universitätsausbildung

und Sehbildung in Linz (Lehramt) durch den Erwerb

eines Diplomgrades in zwei

Unterrichtsfächern gemäß

§ 87 Abs. 1 des

Universitätsgesetzes 2002

bzw. § 66 Abs. 1 UniStG und

die Absolvierung eines für

die entsprechende

Sonderschulart einschlägigen

Akademielehrganges.

(2) Die Erfordernisse des Abs. 1

werden durch die Erfüllung

sämtlicher nachstehender

Erfordernisse ersetzt:

1. Diplom gemäß AStG für das

Lehramt an Hauptschulen

und Polytechnischen

Schulen;

2. die Absolvierung eines

für die entsprechende

Sonderschulart

einschlägigen

Akademielehrganges;

3. eine sechsjährige

einschlägige Lehrpraxis

mit hervorragenden

pädagogischen Leistungen.

(3) Bei Religionslehrern wird

das Erfordernis des Abs. 1

durch den Erwerb eines

Diplom- oder Magistergrades

gemäß § 87 Abs. 1 des

Universitätsgesetzes 2002

bzw. § 66 Abs. 1 UniStG

ersetzt.

  1. 2. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

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Verwendung Erfordernis

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1. Lehrer an Hauptschulen, Das der Verwendung entsprechende

Sonderschulen und Polytechnischen Diplom gemäß AStG an einer

Schulen Pädagogischen oder

Religionspädagogischen Akademie.

Dieses Erfordernis wird ersetzt:

1. Bei Religionslehrern durch

a) die erfolgreiche

Ablegung der Reife-

und Diplomprüfung bzw.

Reifeprüfung an einer

höheren Schule und die

der Verwendung

entsprechende

Lehrbefähigung auf Grund

einer Ausbildung, die

der Ausbildung an einer

Religionspädagogischen

Akademie hinsichtlich

Bildungshöhe und Dauer

vergleichbar ist, oder

b) den Erwerb eines Diplom-

oder Magistergrades

gemäß § 87 Abs. 1 des

Universitätsgesetzes

2002 bzw. § 66 Abs. 1

UniStG in einem anderen

dem Fachgebiet

entsprechenden Studium;

2. bei Lehrern an

Polytechnischen Schulen im

Bereich der

Berufsgrundbildung durch

ein Diplom gemäß AStG für

das Lehramt an

Berufsschulen an einer

Berufspädagogischen

Akademie.

2. Lehrer an Volksschulen Das der Verwendung entsprechende

Diplom gemäß AStG an einer

Pädagogischen Akademie.

3. Lehrer an Berufsschule Das der Verwendung entsprechende

Diplom gemäß AStG an einer

Berufspädagogischen Akademie.

Dieses Erfordernis wird ersetzt:

1. Bei Religionslehrern durch

ein Diplom gemäß AStG an

einer

Religionspädagogischen

Akademie oder durch den

Erwerb eines Diplom- oder

Magistergrades gemäß § 87

Abs. 1 des

Universitätsgesetzes 2002

bzw. § 66 Abs. 1 UniStG in

einem anderen dem

Fachgebiet entsprechenden

Studium;

2. bei Lehrern für andere

allgemein bildende

Pflichtgegenstände durch

ein Diplom gemäß AStG für

das Lehramt an Hauptschulen

und an Polytechnischen

Schulen.

4. Religionslehrer an Das der Verwendung entsprechende

Volksschulen Diplom gemäß AStG an einer

Religionspädagogischen

Akademieoderder Erwerb eines

Diplom- oder Magistergrades

gemäß § 87 Abs. 1 des

Universitätsgesetzes 2002 bzw.

§ 66

§ 66 Abs. 1 UniStG in einem

anderen dem Fachgebiet

entsprechenden Studium.

  1. 3. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

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Verwendung Erfordernis

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Religionslehrer an Volksschulen, Die Ablegung der Reife- und

Hauptschulen, Sonderschulen und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung

Polytechnischen Schulen, soweit an einer höheren Schule und die

sie nicht die Erfordernisse für der Verwendung entsprechende

die Verwendungsgruppe L 2a 2 oder Lehrbefähigung.

für eine höhere Verwendungsgruppe

erfüllen

  1. 4. VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

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Verwendung Erfordernis

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1. Lehrer an Volks-, Haupt- und Bei Lehrern für musikalische

Sonderschulen und Polytechnischen Unterrichtsgegenstände durch den

Schulen, soweit sie nicht die Erwerb eines Magistergrades

Ernennungserfordernisse für eine gemäß § 87 Abs. 1 des

der Verwendungsgruppen L 2a oder Universitätsgesetzes 2002 bzw.

eine höhere Verwendungsgruppe der Erwerb eines Diplomgrades

erfüllen und auch nicht in Z 2 gemäß § 66 Abs. 1 UniStG, eines

erfasst werden einschlägigen Studiums an einer

Universität der Künste bzw.

Kunsthochschule oder einer

gleichwertigen Studienrichtung

an einer anderen

Musiklehranstalt oder durch den

Erwerb eines Bakkalaureatsgrades

gemäß § 87 Abs. 1 des

Universitätsgesetzes 2002 in den

Studien Instrumental(Gesangs)

pädagogik oder Musik- und

Bewegungserziehung bzw. durch

die Lehrbefähigung (in den

beiden letztgenannten Fällen aus

Gesang oder einem zugelassenen

Instrumentalfach oder für

rhythmisch-musikalische

Erziehung).

2. Lehrer für Religion an Die erfolgreiche Ablegung der

Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Reife- und Diplomprüfung bzw.

Polytechnischen Schulen sowie Reifeprüfung an einer höheren

Berufsschulen, soweit sie nicht Schule.

die Erfordernisse der

Verwendungsgruppen L 2a oder

einer höheren Verwendungsgruppe

erfüllen

3. Lehrer für Bewegung und Die erfolgreiche Ablegung der

Sport Befähigungsprüfung für

Leibeserzieher an Schulen oder

Abschlussprüfung der staatlichen

Sportlehrerausbildung mit dem

Spezialfach Leibeserziehung an

Schulen an einer Schule zur

Ausbildung von Leibeserziehern.

5. VERWENDUNGSGRUPPE L 3

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

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Verwendung Erfordernis

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Lehrer an Volks-, Haupt-, Die für die Verwendung

Sonderschulen und Polytechnischen einschlägige Lehrbefähigung oder

Schulen, soweit sie nicht die sonstige Befähigung.

Erfordernisse für eine der Bei Lehrern für Religion wird

Verwendungsgruppen L 2 oder eine dieses Erfordernis durch die

höhere Verwendungsgruppe erfüllen Erfüllung der Erfordernisse des

Art. I Abs. 4 erbracht.

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