1. NOV: Art. VII bis XI, BGBl. Nr. 372/1989 2. Die Z 18 und 19 der Novelle BGBl. I Nr. 46/1998 waren bereits durch die Novelle BGBl. Nr. 772/1996 vorweggenommen worden.
Anlage
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Ernennungserfordernisse
Artikel I
(1) Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den vor dem Inkrafttreten der Anlage geltenden Bestimmungen erfüllt wurden, gelten auch nach den neuen Rechtsvorschriften als erfüllt, wenn die betreffende Verwendung in der Anlage nicht mehr vorgesehen ist.
(2) Ernennungen in die Verwendungsgruppen L 2b 3 und L 2b 2 sind nicht mehr zulässig.
(3) Lehrer an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.
(4) Religionslehrer haben die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisen. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist ausgeschlossen.
(5) Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe L 3, die sich am 1. Jänner 1991 im Dienststand befunden haben, erfüllen die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2b 1, wenn sie eine Zusatzprüfung für Fremdsprachlehrer ablegen.
(6) Für Inländer und für sonstige Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Abs. 7 bis 10.
(7) Personen mit einem Diplom, das zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im wesentlichen entspricht, wenn
- 1. diese Entsprechung gemäß Abs. 9 festgestellt worden ist und
- 2. a) eine Anerkennung gemäß Abs. 9 ohne Festlegung zusätzlicher Erfordernisse ausgesprochen worden ist oder
- b) die in der Anerkennung gemäß Abs. 9 festgelegten zusätzlichen Erfordernisse erbracht worden sind.
(8) Diplome nach Abs. 7 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG , ABl. Nr. L 19/1989, 16) sowie Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a bis c der Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (92/51/EWG , ABl. Nr. L 209/1992, 25).
(9) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde hat auf Antrag eines inländischen Bewerbers oder auf Antrag eines anderen Bewerbers gemäß Abs. 6 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,
- 1. ob ein im Abs. 7 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im wesentlichen entspricht und
- 2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung zusätzliche Erfordernisse nach Art. 4 der im Abs. 8 genannten Richtlinie festzulegen.
(10) Auf das Verfahren gemäß Abs. 9 ist das AVG anzuwenden. Der Bescheid ist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Betreffenden zu erlassen.
Artikel II
- 1. VERWENDUNGSGRUPPE L 1
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung: Erfordernis:
Lehrer am Blindeninstitut in (1) Eine den Unterrichtsgegen-
Graz oder an den Instituten für ständen entsprechende abgeschlos-
Gehörlosenbildung in Graz und in sene Hochschulbildung (Lehramt)
Linz im Sinne des § 35 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes und die
für die entsprechende Sonder-
schulart in Betracht kommende
Lehrbefähigung.
(2) Die Erfordernisse des
Abs. 1 werden durch die Erfüllung
sämtlicher nachstehender Erfor-
dernisse ersetzt:
1. Die Lehrbefähigung für Haupt-
schulen oder für bzw.
Polytechnische Schulen;
2. die für die betreffende Son-
derschulart in Betracht kom-
mende Lehrbefähigung;
3. eine sechsjährige einschlägi-
ge Lehrpraxis mit hervorra-
genden pädagogischen Leistun-
gen.
(3) Bei Religionslehrern wird
das Erfordernis des abgeschlossenen Lehramtsstudiums durch den Abschluß eines Hochschulstudiums
im Sinne des § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
ersetzt.
- 2. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung: Erfordernis:
1. Lehrer an Hauptschulen, Son- Lehramtsprüfung an einer Pädago-
derschulen und Polytechnischen gischen Akademie, Lehramtsprüfung
Schulen. an einer Religionspädagogischen
Akademie oder eine nach der Rei-
feprüfung nach früheren schul-
rechtlichen Vorschriften erworbe-
ne gleichwertige Lehrbefähigung,
wobei die der Verwendung ent-
sprechende Lehrbefähigung für
Hauptschulen, Sonderschulen und
Polytechnische Schulen nachzu-
weisen ist. Diese Erfordernisse
werden ersetzt:
1. Bei Religionslehrern durch
a) die erfolgreiche Ablegung
der Reifeprüfung an einer
höheren Schule und die der
Verwendung entsprechende
Lehrbefähigung oder
b) den Abschluß der theologi-
schen Hochschulstudien im
Sinne des § 35 des Allge-
meinen Hochschul-Studien-
gesetzes;
2. bei Lehrern für Fremdsprachen
an Hauptschulen, Sonder-
schulen und Polytechnischen
Schulen durch die erfolg-
reiche Ablegung der Lehramts-
prüfung für höhere Schulen
aus der entsprechenden Fremd-
sprache oder durch die Lehr-
befähigung für zwei im Lehr-
plan der Hauptschule vorge-
sehene Fremdsprachen;
3. bei Lehrern an
Polytechnischen Schulen im
Bereich der
Berufsgrundbildung durch die
Lehramtsprüfung an einer
Berufspädagogischen Akademie
für Berufsschulen.
2. Lehrer an Berufsschulen. Lehramtsprüfung an einer
Berufspädagogischen Akademie für
Berufsschulen oder Lehramtsprüfung
an einer Berufspädagogischen
Akademie für Stenotypie und
Phonotypie oder eine nach früheren
schulrechtlichen Vorschriften er-
worbene gleichwertige Lehrbe-
fähigung, wobei die der Verwen-
dung entsprechende Lehrbefähigung
für Berufsschulen nachzuweisen
ist.
Dieses Erfordernis wird ersetzt:
1. Bei Religionslehrern durch
eine Lehramtsprüfung für
Hauptschulen, Sonderschulen
oder Polytechnische Schulen
an einer
Religionspädagogischen
Akademie und durch den
Abschluß der theologischen
Hochschulstudien;
2. bei Lehrern für andere
allgemeinbildende
Pflichtgegenstände durch eine
Lehramtsprüfung für
Hauptschulen oder für
Polytechnische Schulen.
3. Lehrer an Volksschulen (1) Lehramtsprüfung an einer
Pädagogischen Akademie nach
Absolvierung eines
sechssemestrigen Studienganges
für das Lehramt an Volksschulen
gemäß § 119 des
Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 365/1982.
(2) Das Erfordernis des Abs. 1
wird ersetzt durch
a) Lehramtsprüfung für
Volksschulen an einer
Pädagogischen Akademie
nach Absolvierung eines
viersemestrigen
Studienganges für das
Lehramt an Volksschulen
gemäß § 119 des
Schulorganisationsgesetzes
in der vor dem Inkrafttreten
des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 365/1982 geltenden
Fassung oder Lehrbefähigung
für Volksschulen, gemeinsam
mit
b) Zusatzausbildung und
-prüfung über die Bereiche
aa) „Lebende Fremdsprache''
und
bb) „Vorschulstufe'' oder
„Allgemeine
Sonderpädagogik''
im Ausmaß des Lehrstoffes im
Lehrplan der Pädagogischen
Akademien (Studiengang für
das Lehramt an Volksschulen
gemäß Verordnung des
Bundesministers für
Unterricht, Kunst und Sport
BGBl. Nr. 17/1986).
(3) Der erfolgreiche Abschluß
von Studienveranstaltungen, die
spätestens zu Beginn des
Sommersemesters 1989 begonnen
haben und spätestens bis zum Ende
des Schuljahres 1988/89
abgeschlossen worden sind, in den
Bereichen
aa) „Lebende Fremdsprache''
und
bb) „Vorschulstufe'' oder
„Allgemeine
Sonderpädagogik''
an Pädagogischen Akademien und
Pädagogischen Instituten in einem
dem Abs. 2 lit. b entsprechenden
Ausmaß ersetzt das betreffende
Ernennungserfordernis des
Abs. 2 lit. b.
4. Religionslehrer an (1) Lehramtsprüfung an einer
Volksschulen Religionspädagogischen Akademie
nach Absolvierung eines
sechssemestrigen Studienganges
für das Lehramt an Volksschulen
im Sinne des § 119 des
Schulorganisationsgesetzes in
der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 365/1982
oder
der Abschluß der theologischen
Hochschulstudien im Sinne des
§ 35 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes.
(2) Das Erfordernis des Abs. 1
wird ersetzt durch
a) Lehramtsprüfung an einer
Religionspädagogischen
Akademie nach Absolvierung
eines viersemestrigen
Studienganges für das
Lehramt an Volksschulen
im Sinne des § 119 des
Schulorganisationsgesetzes
in der vor dem Inkrafttreten
des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 365/1982 geltenden
Fassung
oder
die erfolgreiche Ablegung
der Reifeprüfung an einer
höheren Schule und die der
Verwendung entsprechende
Lehrbefähigung
gemeinsam mit
b) Zusatzausbildung und
-prüfung über ergänzende
Bereiche zur Ausbildung
zum Religionslehrer an
Volksschulen gemäß lit. a in
einem der Z 3 Abs. 2 lit. b
vergleichbaren Ausmaß.
(3) Der erfolgreiche Abschluß
von Studienveranstaltungen, die
spätestens zu Beginn des Sommersemesters 1989 begonnen
haben und spätestens bis zum Ende
des Schuljahres 1988/89
abgeschlossen worden sind, in den
ergänzenden Bereichen gemäß Abs. 2
lit. b an Religionspädagogischen
Akademien und Religionspädagogischen
Instituten in einem dem Abs. 2
lit. b entsprechenden Ausmaß
ersetzt das betreffende
Ernennungserfordernis des Abs. 2 lit. b.
- 3. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung: Erfordernis:
Lehrer an Volksschulen, Haupt- Lehramtsprüfung für Volksschulen
schulen, Sonderschulen, Poly- an einer Pädagogischen Akademie,
technischen Schulen und haus- Lehramtsprüfung an einer Reli-
wirtschaftlichen Berufsschulen, gionspädagogischen Akademie oder
soweit sie nicht die Erforder- Lehrbefähigung für Volksschulen.
nisse für die Verwendungsgruppe Dieses Erfordernis wird ersetzt:
L 2a 2 oder für eine höhere Ver- 1. Bei Religionslehrern durch
wendungsgruppe erfüllen. die erfolgreiche Ablegung
der Reifeprüfung an einer
höheren Schule und die der
Verwendung entsprechende
Lehrbefähigung;
2. bei Lehrern für Fremdsprachen
an allgemeinbildenden
Pflichtschulen durch die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren
Schule gemeinsam mit der Lehrbefähigung auf Grund
einer Lehramtsprüfung aus
einer Fremdsprache;
3. bei Lehrern für Kurzschrift
oder für Maschinschreiben
durch die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an
einer höheren Schule gemeinsam mit der entsprechenden
Lehrbefähigung für den Unterricht an mittleren und
höheren Schule (jedoch nicht an Berufsschulen);
4. bei Lehrern für hauswirtschaftliche Berufsschulen
durch die Lehrbefähigung für
hauswirtschaftliche Berufsschulen.
- 4. VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung: Erfordernis:
1. Lehrer an Volks-, Haupt- und Die erfolgreiche Ablegung der
Sonderschulen und Polytechnischen Reifeprüfung an einer höheren
Schulen, soweit sie nicht die Schule und die für die Unter-
Ernennungserfordernisse für eine richtsverwendung einschlägige
der Verwendungsgruppen L 2a oder Lehrbefähigung oder sonstige Be-
eine höhere Verwendungsgruppe er- fähigung nach den schulrechtli-
füllen und auch nicht in Z 2 er- chen Vorschriften. Diese Erfor-
faßt werden. dernisse werden ersetzt: bei
Lehrern für musikalische Unter-
richtsgegenstände durch den er-
folgreichen Abschluß einer musi-
kalischen Studienrichtung an
einer Kunsthochschule oder einer
gleichgestellten Lehranstalt oder
durch die Lehrbefähigung aus Ge-
sang oder einem zugelassenen In-
strumentalfach oder für musika-
lisch-rhythmische Erziehung.
2. Lehrer für Religion an a) Die erfolgreiche Ablegung der
Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Reifeprüfung an einer höheren
Polytechnischen Schulen sowie Schule oder
Berufsschulen, soweit sie nicht b) eine abgeschlossene kirch-
die Erfordernisse der Verwen- liche bzw. religionsgesell-
dungsgruppen L 2a oder einer schaftliche Ausbildung zum
höheren Verwendungsgruppe erfül- Religionslehrer einschließ-
len. lich einer nach dem 1. Juni
1983 abgelegten Zusatzprüfung
für Religionslehrer.
3. Lehrer für Leibesübungen. Die erfolgreiche Ablegung der
Befähigungsprüfung für Leibeser-
zieher an Schulen oder Abschluß-
prüfung der staatlichen Sport-
lehrerausbildung mit dem Spezial-
fach Leibeserziehung an Schulen
an einer Schule zur Ausbildung
von Leibeserziehern.
4. Lehrer für Werkerziehung. Eine Befähigung für Werker-
ziehung an einer allgemeinbilden-
den Pflichtschule gemeinsam mit
einer Zusatzprüfung über die Be-
reiche
1. Gebrauchsgut und Design (Pro-
duktgestaltung),
2. Wohnen und Umweltgestaltung,
3. Material- und Werkzeugkunde
einschließlich Unfallverhü-
tung.
5. VERWENDUNGSGRUPPE L 3
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung: Erfordernis:
Lehrer an Volks-, Haupt-, Son- Die für die Verwendung einschlä-
derschulen und Polytechnischen gige Lehrbefähigung oder sonstige
Schulen, soweit sie nicht die Befähigung nach den schulrechtli-
Erfordernisse für eine der Ver- chen Vorschriften.
wendungsgruppen L 2 oder eine
höhere Verwendungsgruppe erfül- Bei Lehrern für Religion wird
len. dieses Erfordernis durch die Er-
füllung der Erfordernisse des
Art. I Abs. 4 erbracht.
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