Artikel I LDG 1984

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1998

1. NOV: Art. VII bis XI, BGBl. Nr. 372/1989 2. Die Z 18 und 19 der Novelle BGBl. I Nr. 46/1998 waren bereits durch die Novelle BGBl. Nr. 772/1996 vorweggenommen worden.

Anlage

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Ernennungserfordernisse

Artikel I

(1) Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den vor dem Inkrafttreten der Anlage geltenden Bestimmungen erfüllt wurden, gelten auch nach den neuen Rechtsvorschriften als erfüllt, wenn die betreffende Verwendung in der Anlage nicht mehr vorgesehen ist.

(2) Ernennungen in die Verwendungsgruppen L 2b 3 und L 2b 2 sind nicht mehr zulässig.

(3) Lehrer an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.

(4) Religionslehrer haben die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisen. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist ausgeschlossen.

(5) Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe L 3, die sich am 1. Jänner 1991 im Dienststand befunden haben, erfüllen die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2b 1, wenn sie eine Zusatzprüfung für Fremdsprachlehrer ablegen.

(6) Für Inländer und für sonstige Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Abs. 7 bis 10.

(7) Personen mit einem Diplom, das zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im wesentlichen entspricht, wenn

  1. 1. diese Entsprechung gemäß Abs. 9 festgestellt worden ist und
  1. 2. a) eine Anerkennung gemäß Abs. 9 ohne Festlegung zusätzlicher Erfordernisse ausgesprochen worden ist oder
  2. b) die in der Anerkennung gemäß Abs. 9 festgelegten zusätzlichen Erfordernisse erbracht worden sind.

(8) Diplome nach Abs. 7 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG , ABl. Nr. L 19/1989, 16) sowie Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a bis c der Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (92/51/EWG , ABl. Nr. L 209/1992, 25).

(9) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde hat auf Antrag eines inländischen Bewerbers oder auf Antrag eines anderen Bewerbers gemäß Abs. 6 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,

  1. 1. ob ein im Abs. 7 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im wesentlichen entspricht und
  2. 2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung zusätzliche Erfordernisse nach Art. 4 der im Abs. 8 genannten Richtlinie festzulegen.

(10) Auf das Verfahren gemäß Abs. 9 ist das AVG anzuwenden. Der Bescheid ist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Betreffenden zu erlassen.

Artikel II

  1. 1. VERWENDUNGSGRUPPE L 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung: Erfordernis:

Lehrer am Blindeninstitut in (1) Eine den Unterrichtsgegen-

Graz oder an den Instituten für ständen entsprechende abgeschlos-

Gehörlosenbildung in Graz und in sene Hochschulbildung (Lehramt)

Linz im Sinne des § 35 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes und die

für die entsprechende Sonder-

schulart in Betracht kommende

Lehrbefähigung.

(2) Die Erfordernisse des

Abs. 1 werden durch die Erfüllung

sämtlicher nachstehender Erfor-

dernisse ersetzt:

1. Die Lehrbefähigung für Haupt-

schulen oder für bzw.

Polytechnische Schulen;

2. die für die betreffende Son-

derschulart in Betracht kom-

mende Lehrbefähigung;

3. eine sechsjährige einschlägi-

ge Lehrpraxis mit hervorra-

genden pädagogischen Leistun-

gen.

(3) Bei Religionslehrern wird

das Erfordernis des abgeschlossenen Lehramtsstudiums durch den Abschluß eines Hochschulstudiums

im Sinne des § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

ersetzt.

  1. 2. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung: Erfordernis:

1. Lehrer an Hauptschulen, Son- Lehramtsprüfung an einer Pädago-

derschulen und Polytechnischen gischen Akademie, Lehramtsprüfung

Schulen. an einer Religionspädagogischen

Akademie oder eine nach der Rei-

feprüfung nach früheren schul-

rechtlichen Vorschriften erworbe-

ne gleichwertige Lehrbefähigung,

wobei die der Verwendung ent-

sprechende Lehrbefähigung für

Hauptschulen, Sonderschulen und

Polytechnische Schulen nachzu-

weisen ist. Diese Erfordernisse

werden ersetzt:

1. Bei Religionslehrern durch

a) die erfolgreiche Ablegung

der Reifeprüfung an einer

höheren Schule und die der

Verwendung entsprechende

Lehrbefähigung oder

b) den Abschluß der theologi-

schen Hochschulstudien im

Sinne des § 35 des Allge-

meinen Hochschul-Studien-

gesetzes;

2. bei Lehrern für Fremdsprachen

an Hauptschulen, Sonder-

schulen und Polytechnischen

Schulen durch die erfolg-

reiche Ablegung der Lehramts-

prüfung für höhere Schulen

aus der entsprechenden Fremd-

sprache oder durch die Lehr-

befähigung für zwei im Lehr-

plan der Hauptschule vorge-

sehene Fremdsprachen;

3. bei Lehrern an

Polytechnischen Schulen im

Bereich der

Berufsgrundbildung durch die

Lehramtsprüfung an einer

Berufspädagogischen Akademie

für Berufsschulen.

2. Lehrer an Berufsschulen. Lehramtsprüfung an einer

Berufspädagogischen Akademie für

Berufsschulen oder Lehramtsprüfung

an einer Berufspädagogischen

Akademie für Stenotypie und

Phonotypie oder eine nach früheren

schulrechtlichen Vorschriften er-

worbene gleichwertige Lehrbe-

fähigung, wobei die der Verwen-

dung entsprechende Lehrbefähigung

für Berufsschulen nachzuweisen

ist.

Dieses Erfordernis wird ersetzt:

1. Bei Religionslehrern durch

eine Lehramtsprüfung für

Hauptschulen, Sonderschulen

oder Polytechnische Schulen

an einer

Religionspädagogischen

Akademie und durch den

Abschluß der theologischen

Hochschulstudien;

2. bei Lehrern für andere

allgemeinbildende

Pflichtgegenstände durch eine

Lehramtsprüfung für

Hauptschulen oder für

Polytechnische Schulen.

3. Lehrer an Volksschulen (1) Lehramtsprüfung an einer

Pädagogischen Akademie nach

Absolvierung eines

sechssemestrigen Studienganges

für das Lehramt an Volksschulen

gemäß § 119 des

Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 365/1982.

(2) Das Erfordernis des Abs. 1

wird ersetzt durch

a) Lehramtsprüfung für

Volksschulen an einer

Pädagogischen Akademie

nach Absolvierung eines

viersemestrigen

Studienganges für das

Lehramt an Volksschulen

gemäß § 119 des

Schulorganisationsgesetzes

in der vor dem Inkrafttreten

des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 365/1982 geltenden

Fassung oder Lehrbefähigung

für Volksschulen, gemeinsam

mit

b) Zusatzausbildung und

-prüfung über die Bereiche

aa) „Lebende Fremdsprache''

und

bb) „Vorschulstufe'' oder

„Allgemeine

Sonderpädagogik''

im Ausmaß des Lehrstoffes im

Lehrplan der Pädagogischen

Akademien (Studiengang für

das Lehramt an Volksschulen

gemäß Verordnung des

Bundesministers für

Unterricht, Kunst und Sport

BGBl. Nr. 17/1986).

(3) Der erfolgreiche Abschluß

von Studienveranstaltungen, die

spätestens zu Beginn des

Sommersemesters 1989 begonnen

haben und spätestens bis zum Ende

des Schuljahres 1988/89

abgeschlossen worden sind, in den

Bereichen

aa) „Lebende Fremdsprache''

und

bb) „Vorschulstufe'' oder

„Allgemeine

Sonderpädagogik''

an Pädagogischen Akademien und

Pädagogischen Instituten in einem

dem Abs. 2 lit. b entsprechenden

Ausmaß ersetzt das betreffende

Ernennungserfordernis des

Abs. 2 lit. b.

4. Religionslehrer an (1) Lehramtsprüfung an einer

Volksschulen Religionspädagogischen Akademie

nach Absolvierung eines

sechssemestrigen Studienganges

für das Lehramt an Volksschulen

im Sinne des § 119 des

Schulorganisationsgesetzes in

der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 365/1982

oder

der Abschluß der theologischen

Hochschulstudien im Sinne des

§ 35 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes.

(2) Das Erfordernis des Abs. 1

wird ersetzt durch

a) Lehramtsprüfung an einer

Religionspädagogischen

Akademie nach Absolvierung

eines viersemestrigen

Studienganges für das

Lehramt an Volksschulen

im Sinne des § 119 des

Schulorganisationsgesetzes

in der vor dem Inkrafttreten

des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 365/1982 geltenden

Fassung

oder

die erfolgreiche Ablegung

der Reifeprüfung an einer

höheren Schule und die der

Verwendung entsprechende

Lehrbefähigung

gemeinsam mit

b) Zusatzausbildung und

-prüfung über ergänzende

Bereiche zur Ausbildung

zum Religionslehrer an

Volksschulen gemäß lit. a in

einem der Z 3 Abs. 2 lit. b

vergleichbaren Ausmaß.

(3) Der erfolgreiche Abschluß

von Studienveranstaltungen, die

spätestens zu Beginn des Sommersemesters 1989 begonnen

haben und spätestens bis zum Ende

des Schuljahres 1988/89

abgeschlossen worden sind, in den

ergänzenden Bereichen gemäß Abs. 2

lit. b an Religionspädagogischen

Akademien und Religionspädagogischen

Instituten in einem dem Abs. 2

lit. b entsprechenden Ausmaß

ersetzt das betreffende

Ernennungserfordernis des Abs. 2 lit. b.

  1. 3. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung: Erfordernis:

Lehrer an Volksschulen, Haupt- Lehramtsprüfung für Volksschulen

schulen, Sonderschulen, Poly- an einer Pädagogischen Akademie,

technischen Schulen und haus- Lehramtsprüfung an einer Reli-

wirtschaftlichen Berufsschulen, gionspädagogischen Akademie oder

soweit sie nicht die Erforder- Lehrbefähigung für Volksschulen.

nisse für die Verwendungsgruppe Dieses Erfordernis wird ersetzt:

L 2a 2 oder für eine höhere Ver- 1. Bei Religionslehrern durch

wendungsgruppe erfüllen. die erfolgreiche Ablegung

der Reifeprüfung an einer

höheren Schule und die der

Verwendung entsprechende

Lehrbefähigung;

2. bei Lehrern für Fremdsprachen

an allgemeinbildenden

Pflichtschulen durch die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren

Schule gemeinsam mit der Lehrbefähigung auf Grund

einer Lehramtsprüfung aus

einer Fremdsprache;

3. bei Lehrern für Kurzschrift

oder für Maschinschreiben

durch die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an

einer höheren Schule gemeinsam mit der entsprechenden

Lehrbefähigung für den Unterricht an mittleren und

höheren Schule (jedoch nicht an Berufsschulen).

  1. 4. VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung: Erfordernis:

1. Lehrer an Volks-, Haupt- und Die erfolgreiche Ablegung der

Sonderschulen und Polytechnischen Reifeprüfung an einer höheren

Schulen, soweit sie nicht die Schule und die für die Unter-

Ernennungserfordernisse für eine richtsverwendung einschlägige

der Verwendungsgruppen L 2a oder Lehrbefähigung oder sonstige Be-

eine höhere Verwendungsgruppe er- fähigung nach den schulrechtli-

füllen und auch nicht in Z 2 er- chen Vorschriften. Diese Erfor-

faßt werden. dernisse werden ersetzt: bei

Lehrern für musikalische Unter-

richtsgegenstände durch den er-

folgreichen Abschluß einer musi-

kalischen Studienrichtung an

einer Kunsthochschule oder einer

gleichgestellten Lehranstalt oder

durch die Lehrbefähigung aus Ge-

sang oder einem zugelassenen In-

strumentalfach oder für musika-

lisch-rhythmische Erziehung.

2. Lehrer für Religion an a) Die erfolgreiche Ablegung der

Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Reifeprüfung an einer höheren

Polytechnischen Schulen sowie Schule oder

Berufsschulen, soweit sie nicht b) eine abgeschlossene kirch-

die Erfordernisse der Verwen- liche bzw. religionsgesell-

dungsgruppen L 2a oder einer schaftliche Ausbildung zum

höheren Verwendungsgruppe erfül- Religionslehrer einschließ-

len. lich einer nach dem 1. Juni

1983 abgelegten Zusatzprüfung

für Religionslehrer.

3. Lehrer für Leibesübungen. Die erfolgreiche Ablegung der

Befähigungsprüfung für Leibeser-

zieher an Schulen oder Abschluß-

prüfung der staatlichen Sport-

lehrerausbildung mit dem Spezial-

fach Leibeserziehung an Schulen

an einer Schule zur Ausbildung

von Leibeserziehern.

4. Lehrer für Werkerziehung. Eine Befähigung für Werker-

ziehung an einer allgemeinbilden-

den Pflichtschule gemeinsam mit

einer Zusatzprüfung über die Be-

reiche

1. Gebrauchsgut und Design (Pro-

duktgestaltung),

2. Wohnen und Umweltgestaltung,

3. Material- und Werkzeugkunde

einschließlich Unfallverhü-

tung.

5. VERWENDUNGSGRUPPE L 3

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung: Erfordernis:

Lehrer an Volks-, Haupt-, Son- Die für die Verwendung einschlä-

derschulen und Polytechnischen gige Lehrbefähigung oder sonstige

Schulen, soweit sie nicht die Befähigung nach den schulrechtli-

Erfordernisse für eine der Ver- chen Vorschriften.

wendungsgruppen L 2 oder eine

höhere Verwendungsgruppe erfül- Bei Lehrern für Religion wird

len. dieses Erfordernis durch die Er-

füllung der Erfordernisse des

Art. I Abs. 4 erbracht.

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