Artikel 71 L-VG

Alte FassungIn Kraft seit 04.10.1982

zur Unterabschnittsbezeichnung: LGBl. Nr. 75/2013

E. AMT DER LANDESREGIERUNG

Artikel 71

Organisation

(1) Die Geschäfte der Landesregierung und des Landeshauptmannes sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.

(2) Das Amt der Landesregierung gliedert sich in Abteilungen, auf die die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufgeteilt werden. Nach Bedarf können die Abteilungen zu Gruppen zusammengefaßt werden.

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