Artikel 71 K-LVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Artikel 71

(1) Der Landesrechnungshof untersteht unmittelbar dem Landtag, wird als dessen Organ tätig und ist nur diesem verantwortlich. Bei der Besorgung seiner Aufgaben ist der Landesrechnungshof von der Landesregierung unabhängig.

(2) Der Landesrechnungshof besteht aus dem Leiter sowie der erforderlichen Anzahl weiterer Landesbediensteter. Der Leiter des Landesrechnungshofes ist Dienstvorgesetzter sämtlicher Landesbediensteter, die im Landesrechnungshof ihren Dienst verrichten. Er darf durch Gesetz mit der Wahrnehmung von Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes gegenüber diesen Landesbediensteten - unbeschadet des Weisungsrechtes der Landesregierung - betraut werden.

(3) Der Leiter des Landesrechnungshofes wird vom Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bestellt. Kommt es in zwei Abstimmungsgängen zu keiner Bestellung des Leiters, so wird ab dem dritten Abstimmungsgang der Leiter vom Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit bestellt. Der Leiter des Landesrechnungshofes darf vom Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen aus seinem Amt abberufen werden.

(4) Der Leiter des Landesrechnungshofes ist für die Besorgung seiner Aufgaben als Organ des Landtages ausschließlich diesem verantwortlich. Hinsichtlich seiner rechtlichen Verantwortlichkeit ist der Leiter des Landesrechnungshofes den Mitgliedern der Landesregierung gleichgestellt.

(5) Die Überprüfungen der Gebarung durch den Landesrechnungshof haben sich, abgesehen von den Überprüfungen nach Art. 70 Abs. 4, auf die Kriterien der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften sowie der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken. Die Überprüfungen dürfen auch auf einzelne oder mehrere der angeführten Kriterien eingeschränkt durchgeführt werden.

(6) Zur Behandlung der Berichte des Landesrechnungshofes ist im Landtag ein eigener Ausschuß (Kontrollausschuß) zu bilden. Die Mitglieder des Kontrollausschusses behalten ihre Mandate, bis ein neugewählter Landtag den Kontrollausschuß gewählt hat.

(7) Der Landesrechnungshof hat Überprüfungen von Amts wegen oder auf Grund eines Verlangens durchzuführen, das

  1. 1. vom Landtag,
  2. 2. vom Kontrollausschuß des Landtages oder von einzelnen seiner Mitglieder oder
  3. 3. von der Landesregierung oder von einzelnen ihrer Mitglieder hinsichtlich der jeweils in ihren Referatsbereich fallenden Akte der Gebarung

    gestellt wird.

(8) Ein Verlangen eines einzelnen Mitgliedes des Kontrollausschusses darf nur schriftlich in einer Sitzung dieses Ausschusses und nur zweimal jährlich gestellt werden. Ein solches Verlangen ist ebenso wie ein Verlangen des Kontrollausschusses vom Obmann dieses Ausschusses dem Landesrechnungshof zu übermitteln. Ein Verlangen der Landesregierung oder von einzelnen ihrer Mitglieder ist dem Präsidenten des Landtages zuzuleiten und von diesem unter gleichzeitiger Verständigung des Obmannes des Kontrollausschusses dem Landesrechnungshof zu übermitteln.

(9) Der Landesrechnungshof hat dem Kontrollausschuß des Landtages regelmäßig über seine Überprüfungstätigkeit zu berichten. Über besondere Wahrnehmungen hat der Landesrechnungshof dem Kontrollausschuß unverzüglich Bericht zu erstatten. Der Landtag ist mit den dem Kontrollausschuß zugeleiteten Berichten des Landesrechnungshofes zu befassen, wenn der Kontrollausschuß dies beschließt. Die Berichte des Landesrechnungshofes sind überdies der Landesregierung und der überprüften Unternehmung oder sonstigen Einrichtung (Art. 70 Abs. 2 bis 4) mitzuteilen.

(10) Die näheren Bestimmungen über die Aufgaben und die Einrichtung des Landesrechnungshofes sind durch Landesgesetz zu treffen.

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