Artikel 71 K-LVG

Alte FassungIn Kraft seit 04.12.2012

Artikel 71

(1) Der Landesrechnungshof untersteht unmittelbar dem Landtag, wird als dessen Organ tätig und ist nur diesem verantwortlich. Bei der Besorgung seiner Aufgaben ist der Landesrechnungshof von der Landesregierung unabhängig.

(2) Der Landesrechnungshof besteht aus dem Leiter und den erforderlichen Bediensteten (Mitglieder des Landesrechnungshofes). Die Bediensteten des Landesrechnungshofes sind Landesbedienstete; für sie gelten die dienstrechtlichen Vorschriften des Landes. Der Landesrechnungshof gilt als Dienststelle des Landes. Die Diensthoheit des Landes gegenüber den Bediensteten des Landesrechnungshofes wird vom Leiter des Landesrechnungshofes ausgeübt, soweit es sich nicht um Zuständigkeiten der Prüfungs-, Disziplinar- oder Leistungsfeststellungskommissionen oder die Erlassung von Verordnungen handelt. Der Leiter des Landesrechnungshofes ist Dienstvorgesetzter sämtlicher Bediensteter des Landesrechnungshofes. Versetzungen, Dienstzuteilungen und Verwendungsänderungen von Landesbediensteten vom Landesrechnungshof zu einer sonstigen Dienststelle des Landes und umgekehrt bedürfen eines Antrages des Leiters des Landesrechnungshofes.

(3) Der Leiter des Landesrechnungshofes wird vom Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bestellt. Kommt es in zwei Abstimmungsgängen zu keiner Bestellung des Leiters, so wird ab dem dritten Abstimmungsgang der Leiter vom Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit bestellt. Der Leiter des Landesrechnungshofes darf vom Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen aus seinem Amt abberufen werden.

(4) Der Leiter des Landesrechnungshofes ist für die Besorgung seiner Aufgaben als Organ des Landtages ausschließlich diesem verantwortlich. Hinsichtlich seiner rechtlichen Verantwortlichkeit ist der Leiter des Landesrechnungshofes den Mitgliedern der Landesregierung gleichgestellt.Im Fall der Stellvertretung des Leiters des Landesrechnungshofes gilt für den Stellvertreter der zweite Satz.

(5) Die Überprüfungen der Gebarung durch den Landesrechnungshof haben sich, abgesehen von den Überprüfungen nach Art. 70 Abs. 4, auf die Kriterien der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften sowie der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken. Die Überprüfungen dürfen auch auf einzelne oder mehrere der angeführten Kriterien eingeschränkt durchgeführt werden.

(6) Zur Behandlung der Berichte des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes sowie von Berichten der Landesregierung nach Art. 71 Abs. 11 und Art. 72 Abs. 2 ist im Landtag ein eigener Ausschuss (Kontrollausschuss) zu bilden. Abgeordnete einer im Landtag vertretenen Partei, die einen Klub gemäß Art. 29 oder eine Interessengemeinschaft gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Kärntner Landtages bilden und denen aufgrund des Verhältniswahlrechtes gemäß Art. 17 kein Mitglied im Kontrollausschuss zusteht, sind berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme für den Kontrollausschuss namhaft zu machen. Hat die stimmenstärkste im Landtag vertretene Partei, die nicht in der Landesregierung vertreten ist, aufgrund des Art. 17 keinen Anspruch auf Vertretung im Kontrollausschuss, kommt dem aufgrund des vorstehenden Satzes namhaft gemachten Vertreter dieser Partei auch das Stimmrecht im Kontrollausschuss zu. Die Mitglieder des Kontrollausschusses behalten ihre Mandate, bis ein neugewählter Landtag den Kontrollausschuß gewählt hat.

(7) Der Landesrechnungshof hat Überprüfungen von Amts wegen oder auf Grund eines Verlangens durchzuführen, das

  1. 1. vom Landtag,
  2. 2. vom Kontrollausschuß des Landtages oder von einzelnen seiner Mitglieder oder
  3. 3. von der Landesregierung oder von einzelnen ihrer Mitglieder hinsichtlich der jeweils in ihren Referatsbereich fallenden Akte der Gebarung

    gestellt wird.

(8) Ein Verlangen eines einzelnen Mitgliedes des Kontrollausschusses darf nur schriftlich in einer Sitzung dieses Ausschusses und nur zweimal jährlich gestellt werden. Ein solches Verlangen ist ebenso wie ein Verlangen des Kontrollausschusses vom Obmann dieses Ausschusses dem Landesrechnungshof zu übermitteln. Ein Verlangen der Landesregierung oder von einzelnen ihrer Mitglieder ist dem Präsidenten des Landtages zuzuleiten und von diesem unter gleichzeitiger Verständigung des Obmannes des Kontrollausschusses dem Landesrechnungshof zu übermitteln.

(9) Der Landesrechnungshof hat dem Kontrollausschuß des Landtages regelmäßig über seine Überprüfungstätigkeit zu berichten. Über besondere Wahrnehmungen hat der Landesrechnungshof dem Kontrollausschuß unverzüglich Bericht zu erstatten. Der Landtag ist mit den dem Kontrollausschuss zugeleiteten Berichten des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes zu befassen. Die Berichte des Landesrechnungshofes sind überdies der Landesregierung und der überprüften Unternehmung oder sonstigen Einrichtung (Art. 70 Abs. 2 bis 4) – im Falle des Art. 70 Abs. 2 Z 6 auch dem Bürgermeister der betroffenen Gemeinde – zu übermitteln sowie zu veröffentlichen.

(10) Der Landesrechnungshof hat bei Überprüfungen und bei der Veröffentlichung von Berichten geeignete Vorkehrungen zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu treffen.

(11) Enthält ein Bericht des Landesrechnungshofes Beanstandungen oder Vorschläge für die Beseitigung von Mängeln, hat die Landesregierung den Landtag innerhalb eines Jahres nach der Behandlung des Berichtes im Landtag über die aufgrund des entsprechenden Berichtes getroffenen Maßnahmen zu berichten. In diesem Bericht hat die Landesregierung gegebenenfalls zu begründen, warum den Beanstandungen oder Vorschlägen zur Beseitigung von Mängeln nicht, nur teilweise oder anders als vorgeschlagen entsprochen worden ist.

(12) Die näheren Bestimmungen über die Aufgaben und die Einrichtung des Landesrechnungshofes sind durch Landesgesetz zu treffen.

30.11.2012

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