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Artikel 4 Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.7.1996

Artikel 4

A) Die internationalen Ausstellungen, die folgende Eigenschaften aufweisen, können durch das Internationale Ausstellungsbüro anerkannt werden:

  1. 1. ihre Dauer unterschreitet einen Zeitraum von drei Wochen nicht und überschreitet auch nicht drei Monate;
  2. 2. sie müssen ein genau definiertes Thema präsentieren;
  3. 3. die gesamte Ausstellungsfläche darf 25 ha nicht überschreiten;
  4. 4. sie müssen den teilnehmenden Ländern Anlagen zur Verfügung stellen, die vom Veranstalter errichtet wurden und frei von Mieten, Gebühren, Steuern oder sonstigen Kosten sind, ausgenommen solchen, die erbrachte Dienstleistungen betreffen;
  1. die einem Land zugewiesene Anlage darf 1 000 m2 maximal nicht überschreiten. Das Internationale Ausstellungsbüro kann jedoch eine Aufhebung der Verpflichtung der Unentgeltlichkeit bewilligen, wenn die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Veranstaltungslandes dies rechtfertigt;
  1. 5. zwischen zwei eingetragenen Ausstellungen kann nur eine anerkannte Ausstellung stattfinden;
  2. 6. im Laufe ein und desselben Jahres kann nur eine eingetragene oder anerkannte Ausstellung stattfinden.
  1. 1. die Ausstellung dekorativer Kunst und moderner Architektur der Triennale in Mailand auf Grund ihrer historischen Vorrangstellung und soweit sie ihre ursprünglichen Eigenschaften beibehält;
  2. 2. die Gartenbauausstellungen der Type A1, die von der Internationalen Vereinigung der Gartenbauer anerkannt werden, sofern sie in Abständen von mindestens zwei Jahren in verschiedenen Ländern und von mindestens zehn Jahren in ein und demselben Land veranstaltet werden;

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2022

Gesetzesnummer

10000685

Dokumentnummer

NOR12015994

alte Dokumentnummer

N1199658894J

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