Artikel 4 Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)

Alte FassungIn Kraft seit 09.6.1980

ABSCHNITT II DAUER UND ZEITFOLGE DER AUSSTELLUNGEN

Artikel 4

  1. 1. Die Dauer einer Ausstellung darf sechs Monate nicht überschreiten.
  2. 2. Das Datum der Eröffnung und der Schließung einer Ausstellung wird zum Zeitpunkt ihrer Eintragung festgelegt und darf nur im Falle höherer Gewalt und mit Zustimmung des im Abschnitt V dieses Abkommens vorgesehenen Internationalen Ausstellungsbüros (im folgenden Büro genannt) geändert werden. Die Gesamtdauer der Ausstellung darf jedoch sechs Monate nicht überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10000685

Dokumentnummer

NOR12009670

alte Dokumentnummer

N1198014908R

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