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Artikel 5 Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.7.1996

Artikel 5

Das Datum der Eröffnung bzw. Schließung einer Ausstellung und ihre allgemeinen Eigenschaften werden zum Zeitpunkt der Eintragung oder Anerkennung festgelegt und dürfen nur mit Zustimmung des Internationalen Ausstellungsbüros geändert werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2022

Gesetzesnummer

10000685

Dokumentnummer

NOR12015995

alte Dokumentnummer

N1199658895J

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