Artikel 5 Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)

Alte FassungIn Kraft seit 14.6.1983

Das Wort "verkürzen" wurde belassen, da die Übersetzung der Novelle nicht ausreichend auf den französischen Originaltext der Stammfassung Bedacht nimmt.

Artikel 5

  1. 1. Die Zeitfolge der unter dieses Abkommen fallenden Ausstellungen wird folgendermaßen geregelt:
  1. a) im selben Staat muß zwischen zwei universellen Ausstellungen ein Mindestzeitabstand von zwanzig Jahren liegen; zwischen einer universellen Ausstellung und einer Fachausstellung muß ein Mindestzeitabstand von fünf Jahren liegen;
  2. b) in verschiedenen Staaten muß zwischen zwei universellen Ausstellungen ein Mindestabstand von zehn Jahren liegen;
  3. c) im selben Staat muß zwischen gleichartigen Fachausstellungen ein Mindestzeitabstand von zehn Jahren liegen; zwischen zwei Fachausstellungen verschiedener Art muß ein Mindestzeitabstand von fünf Jahren liegen;
  4. d) in verschiedenen Staaten muß zwischen zwei gleichartigen Fachausstellungen ein Mindestzeitabstand von fünf Jahren liegen; zwischen zwei Fachausstellungen verschiedener Art muß ein Mindestzeitabstand von zwei Jahren liegen.
  1. 2. Unbeschadet der Bestimmungen im obigen Absatz 1 kann das Büro
  1. 3. Die Zeitabstände, die zwischen den eingetragenen Ausstellungen

Das Wort "verkürzen" wurde belassen, da die Übersetzung der Novelle nicht ausreichend auf den französischen Originaltext der Stammfassung Bedacht nimmt.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10000685

Dokumentnummer

NOR12009671

alte Dokumentnummer

N1198014909R

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