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Artikel 3 Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.7.1996

ABSCHNITT II

Allgemeine Veranstaltungsbedingungen für internationale Ausstellungen

Artikel 3

Die internationalen Ausstellungen, die folgende Eigenschaften aufweisen, können durch das Internationale Ausstellungsbüro gemäß Artikel 25 eingetragen werden:

  1. a) ihre Dauer unterschreitet einen Zeitraum von sechs Wochen nicht und überschreitet auch nicht sechs Monate;
  2. b) die Gebühr für die von Teilnehmerländern verwendeten Ausstellungsgebäude ist in der allgemeinen Ausstellungsregelung festgelegt. Wo nach der geltenden Rechtsordnung des Gastlandes eine Immobiliensteuer zur Anwendung kommt, geht diese zu Lasten der Veranstalter. Ausschließlich Dienstleistungen, die in Anwendung der vom Bureau anerkannten Regelung tatsächlich erbracht werden, können Gegenstand einer Vergütung sein.
  3. c) Ab 1. Jänner 1995 beträgt der Abstand zwischen zwei angemeldeten Ausstellungen mindestens fünf Jahre, wobei die erste Ausstellung 1995 stattfinden kann. Das Internationale Ausstellungsbüro kann jedoch eine Vorverlegung von einem Jahr oder mehr auf das Datum akzeptieren, das sich aus der vorhergehenden Bestimmung ergibt, um die Feier eines besonderen Ereignisses internationaler Bedeutung zu ermöglichen, ohne daß dadurch der ursprünglich festgelegte fünfjährige Kalender geändert werden muß.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2022

Gesetzesnummer

10000685

Dokumentnummer

NOR12015993

alte Dokumentnummer

N1199658893J

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