Artikel 3 Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)

Alte FassungIn Kraft seit 09.6.1980

Artikel 3

  1. 1. Ungeachtet der Bezeichnung, die einer Ausstellung von ihren Veranstaltern gegeben werden könnte, unterscheidet dieses Abkommen zwischen universellen Ausstellungen und Fachausstellungen.
  2. 2. Eine Ausstellung ist universell, wenn sie einen Überblick über die in mehreren Zweigen der menschlichen Tätigkeit, wie sie sich aus der in Artikel 30 Absatz 2 a) dieses Abkommens vorgesehenen Klassifikation ergeben, verwendeten Mittel und erzielten oder zu erzielenden Fortschritte gibt.
  3. 3. Eine Ausstellung ist eine Fachausstellung, wenn sie einem einzigen Zweig der menschlichen Tätigkeit, so wie dieser Zweig in der Klassifikation definiert wird, gewidmet ist.

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