Artikel 3
- 1. Ungeachtet der Bezeichnung, die einer Ausstellung von ihren Veranstaltern gegeben werden könnte, unterscheidet dieses Abkommen zwischen universellen Ausstellungen und Fachausstellungen.
- 2. Eine Ausstellung ist universell, wenn sie einen Überblick über die in mehreren Zweigen der menschlichen Tätigkeit, wie sie sich aus der in Artikel 30 Absatz 2 a) dieses Abkommens vorgesehenen Klassifikation ergeben, verwendeten Mittel und erzielten oder zu erzielenden Fortschritte gibt.
- 3. Eine Ausstellung ist eine Fachausstellung, wenn sie einem einzigen Zweig der menschlichen Tätigkeit, so wie dieser Zweig in der Klassifikation definiert wird, gewidmet ist.
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