Artikel 2.
Dieses Abkommen findet Anwendung auf alle internationalen Ausstellungen mit Ausnahme von:
- a) Ausstellungen, die weniger als drei Wochen dauern;
- b) Ausstellungen der schönen Künste;
- c) Ausstellungen, die hauptsächlich kommerziellen Charakter haben.
Ungeachtet der Benennung, die eine Ausstellung seitens ihrer Veranstalter erhalten mag, wird in diesem Abkommen zwischen eingetragenen Ausstellungen und allgemein anerkannten Ausstellungen unterschieden.
Schlagworte
Kunstausstellung
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2022
Gesetzesnummer
10000685
Dokumentnummer
NOR12015992
alte Dokumentnummer
N1199658892J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)