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Artikel 2. Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.7.1996

Artikel 2.

Dieses Abkommen findet Anwendung auf alle internationalen Ausstellungen mit Ausnahme von:

  1. a) Ausstellungen, die weniger als drei Wochen dauern;
  2. b) Ausstellungen der schönen Künste;
  3. c) Ausstellungen, die hauptsächlich kommerziellen Charakter haben.

Ungeachtet der Benennung, die eine Ausstellung seitens ihrer Veranstalter erhalten mag, wird in diesem Abkommen zwischen eingetragenen Ausstellungen und allgemein anerkannten Ausstellungen unterschieden.

Schlagworte

Kunstausstellung

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2022

Gesetzesnummer

10000685

Dokumentnummer

NOR12015992

alte Dokumentnummer

N1199658892J

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