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Artikel 1 Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.1980

ABSCHNITT I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND GEGENSTAND

Artikel 1

1. Eine Ausstellung ist eine Veranstaltung, deren Hauptziel, ohne Rücksicht auf ihre Benennung, die Unterrichtung des Publikums ist, indem sie einen Überblick über die Mittel gibt, über die der Mensch zur Befriedigung der Bedürfnisse einer Zivilisation verfügt, und in einem oder mehreren Zweigen der menschlichen Tätigkeit die erzielten Fortschritte oder die Zukunftsaussichten aufzeigt.

2. Die Ausstellung ist international, wenn mehr als ein Staat daran teilnimmt.

3. Die Teilnehmer an einer internationalen Ausstellung sind einerseits die Aussteller der offiziell vertretenen Staaten, die in nationale Abteilungen zusammengefaßt werden, anderseits die internationalen Organisationen oder die Aussteller aus nicht offiziell vertretenen Staaten sowie schließlich jene, die gemäß den Ausstellungsbestimmungen befugt sind, eine andere Tätigkeit auszuüben, insbesondere die Konzessionäre.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2022

Gesetzesnummer

10000685

Dokumentnummer

NOR12009667

alte Dokumentnummer

N1198014905R

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