Artikel 2. Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)

Alte FassungIn Kraft seit 09.6.1980

Artikel 2.

Dieses Abkommen findet Anwendung auf alle internationalen Ausstellungen mit Ausnahme von:

  1. a) Ausstellungen, die weniger als drei Wochen dauern;
  2. b) Ausstellungen der schönen Künste;
  3. c) Ausstellungen, die hauptsächlich kommerziellen Charakter haben.

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