Artikel 46 K-LVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Artikel 46

(1) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, einem Ersten und einem Zweiten Landeshauptmann-Stellvertreter sowie vier Landesräten.

(2) Der Landeshauptmann wird im Falle seiner Verhinderung in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung durch das von der Landesregierung bestimmte Mitglied der Landesregierung vertreten.

(3) Der Landeshauptmann wird im Falle seiner Verhinderung oder im Falle vorzeitigen Endens des Amtes (Art. 52 Abs. 3) in Landesangelegenheiten in seiner Eigenschaft als Landeshauptmann durch den Ersten Landeshauptmann-Stellvertreter und, wenn auch dieser verhindert ist, durch den Zweiten Landeshauptmann-Stellvertreter vertreten.

(4) Ein Mitglied der Landesregierung wird im Falle seiner Verhinderung oder im Falle des vorzeitigen Endens des Amtes (Art. 52 Abs. 3) bei den kollegialen Beratungen (Art. 56 Abs. 2) durch sein Ersatzmitglied (Art. 49 Abs. 5) vertreten.

(5) In den nicht der kollegialen Beratung unterliegenden Angelegenheiten wird ein Mitglied der Landesregierung im Falle seiner Verhinderung nach Ablauf von drei Monaten bis zum Enden der Verhinderung oder im Falle des vorzeitigen Endens des Amtes (Art. 52 Abs. 3) nach dem Ende der Gesetzgebungsperiode bis zur Angelobung der neugewählten Landesregierung durch sein Ersatzmitglied (Art. 49 Abs. 5) vertreten.

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