Artikel 46
Entschließungen und Einsetzung von
Untersuchungsausschüssen
(1) Der Landtag ist befugt, seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben und Untersuchungsausschüsse einzusetzen.
(2) Alle öffentlichen Ämter sowie Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds, die der Kontrolle des Kontrollausschusses (Artikel 74 Absatz 1) unterliegen, sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen in angemessener Frist Folge zu leisten und auf Verlangen ihre Akten vorzulegen.
(3) Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen.
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