Artikel 37 Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.1925

Artikel 37

Artikel 37. Kündigung der Fondshilfe.

V. Zuschüsse zur Ergänzung der Eigenmittel können unter den nämlichen Bedingungen wie die satzungsmäßigen Geschäftsanteile der gemeinnützigen Bau(Siedlungs)vereinigung gekündigt werden. Ansonsten ist die Kündigungsfrist beiderseits innerhalb gleichmäßig zu vereinbarender Fristen zulässig, wird jedoch nicht vor Ablauf des Geschäftsjahres wirksam und muß mindestens vier Wochen vor diesem Ablauf erfolgen. In den unter I, Absatz 2, Z 10, angeführten Fällen hat das Amt das Recht, die Zuschüsse ohne Kündigung sofort zurückzufordern.

Das Dokument des Art. 37 des Status des Bundes-Wohn- und Siedlungsfods wurde geteilt in 5 verschiedene Dokumente.

Schlagworte

Siedlungsvereinigung, Bauvereinigung

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10011202

Dokumentnummer

NOR12144306

alte Dokumentnummer

N9192557759L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)