Artikel 37
Artikel 37.Kündigung der Fondshilfe.
III.Bei Darlehen, zu denen der Fonds ohne Bürgschaftsübernahme Annuitätenzuschüsse leistet, muß sich der Darlehensgeber das Kündigungs- oder Rückforderungsrecht in den unter I, Absatz 2, genannten Fällen vertragsmäßig ausbedingen und muß sich verpflichten, über Verlangen des Amtes von dem ihm zustehenden Kündigungs- oder Rückforderungsrechte Gebrauch zu machen.
(2) Beitragsleistungen zur Verzinsung und Tilgung eines Eigenkapitals kann der Fonds in den unter I, Absatz 2, angeführten Fällen halbjährig aufkündigen.
Das Dokument des Art. 37 des Status des Bundes-Wohn- und Siedlungsfods wurde geteilt in 5 verschiedene Dokumente.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Gesetzesnummer
10011202
Dokumentnummer
NOR12144304
alte Dokumentnummer
N9192557757L
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