Artikel 37
Artikel 37. Kündigung der Fondshilfe.
IV. Bei allen vorgenannten Arten der Fondshilfe muß sich der Fondshilfewerber verpflichten, bei Eintritt eines der unter I, Absatz 2, Z 1, 5, 6, 8, 10, 11 und 12, erwähnten Fälle eine Konventionalstrafe von 2 Prozent des jeweiligen Darlehensrestes oder des noch zu tilgenden Eigenkapitals an den Fonds zu leisten. Diese Verpflichtung ist grundbücherlich sicherzustellen.
Das Dokument des Art. 37 des Status des Bundes-Wohn- und Siedlungsfods wurde geteilt in 5 verschiedene Dokumente.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Gesetzesnummer
10011202
Dokumentnummer
NOR12144305
alte Dokumentnummer
N9192557758L
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