Artikel 37
Artikel 37.Kündigung der Fondshilfe.
I.Unmittelbare Fondsdarlehen sind sowohl von Seite des Schuldners als auch von Seite des Amtes halbjährig kündbar. Bauvorschüsse und kurzfristige Baudarlehen (Artikel 35) sind nach den im Schuldscheine getroffenen Vereinbarungen kündbar. Das Amt wird jedoch in der Regel so lange nicht kündigen, als der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und die Bedingungen erfüllt, die im Interesse der Sicherheit und bestimmungsgemäßen Verwendung des Darlehens vereinbart wurden.
(2) Insbesondere steht dem Amt in folgenden Fällen das Recht zu, Darlehen ohne Kündigung ganz oder teilweise zurückzufordern:
- 1. wenn die Baulichkeiten oder die Wohnungen nicht im ordentlichen Zustand erhalten und die Mängel trotz Mahnung nicht innerhalb dreier Monate behoben werden;
- 2. wenn die vom Schuldner zu leistenden Zahlungen ungeachtet einer vorausgegangenen Mahnung nicht innerhalb dreier Monate nach Fälligkeit vollständig berichtigt sind;
- 3. wenn auf die verpfändete Liegenschaft oder einen Teil derselben die Exekution mittels Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung eingeleitet wird;
- 4. wenn über das Vermögen des Schuldners der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wird oder der Schuldner die Zahlungen einstellt;
- 5. wenn nach Ansicht des Amtes der gemeinnützige Charakter der Bauten trotz Beanständung nicht gewahrt erscheint (zum Beispiel eine diesem Statut widersprechende Art der Vermietung, Kündigung, Festsetzung der Mietzinse oder des Siedlerentgeltes, Überfüllung von Wohnungen, Festsetzung des Kaufpreises für Eigenhäuser);
- 6. wenn die Liegenschaft ohne Zustimmung des Amtes belastet oder ganz oder zum Teile freiwillig veräußert wird;
- 7. wenn die Liegenschaft zwar mit Genehmigung des Amtes veräußert wurde, der Erwerber aber den Verpflichtungen nicht nachkommt, die er gegenüber dem Veräußerer übernommen hat;
- 8. wenn das Darlehen nicht bestimmungsgemäß verwendet wird;
- 9. wenn eine Mahnung wegen Nachweises der Feuerversicherung erfolglos geblieben ist;
- 10. im Falle der Fondshilfe an gemeinnützige Bauvereinigungen, wenn die vom Amte wahrgenommenen Mängel innerhalb der festgesetzten Frist nicht abgestellt werden, wenn überhaupt den aus der Überwachung (Artikel 43) sich ergebenden Verpflichtungen nicht nachgekommen wird oder wenn die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit (Artikel 45) nicht mehr zutreffen;
- 11. wenn ein Eigenhaus (Siedlerstelle) an einen Anwärter übertragen oder zur Benützung überlassen wird, der den Bedingungen des Artikels 41, Absatz 2, nicht entspricht;
- 12. wenn der Eigentümer eines Eigenhauses ohne zwingenden Grund dieses nicht bewohnt oder wenn er nicht minderbemittelt ist;
- 13. wenn ein Siedler die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt (Artikel 42).
Das Dokument des Art. 37 des Status des Bundes-Wohn- und Siedlungsfods wurde geteilt in 5 verschiedene Dokumente.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Gesetzesnummer
10011202
Dokumentnummer
NOR12144279
alte Dokumentnummer
N9192537456L
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