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Artikel 18 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

ABSCHNITT 2 - ANMELDUNGEN T 1 UND

T2 AUFMACHUNG UND VERWENDUNG

Artikel 18

(1) Sollen die Waren im T 1-Verfahren befördert werden, so trägt der Hauptverpflichtete im rechten Unterfeld des Feldes 1 des verwendeten Vordrucks die Kurzbezeichnung „T 1'' ein. Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken trägt der Hauptverpflichtete im rechten Unterfeld des Feldes 1 des oder der verwendeten Ergänzungsvordrucke die Kurzbezeichnung „T 1 bis'' ein.

Werden in Fällen, in denen zur Behandlung der Anmeldungen bei deren Erstellung Datenverarbeitungsanlagen eingesetzt werden, Ergänzungsvordrucke entsprechend dem Muster in den Anhängen I oder II zu Anlage III verwendet, so ist im rechten Unterfeld des Feldes 1 der genannten Vordrucke die Kurzbezeichnung „T 1 bis'' einzutragen.

(2) Sollen die Waren im T 2-Verfahren befördert werden, so trägt der Hauptverpflichtete im rechten Unterfeld des Feldes 1 des verwendeten Vordrucks die Kurzbezeichnung „T 2'' ein. Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken trägt der Hauptverpflichtete im rechten Unterfeld des Feldes 1 des oder der verwendeten Ergänzungsvordrucke die Kurzbezeichnung „T 2 bis'' ein.

Werden in Fällen, in denen zur Behandlung der Anmeldungen bei deren Erstellung Datenverarbeitungsanlagen eingesetzt werden, Ergänzungsvordrucke entsprechend dem Muster in den Anhängen I oder II der genannten Anlage verwendet, so ist im rechten Unterfeld des Feldes 1 der genannten Vordrucke die Kurzbezeichnung „T 2 bis'' einzutragen.

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