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Artikel 17 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

TITEL IV

VORSCHRIFTEN DER T 1- UND T 2-VERFAHREN KAPITEL I VERFAHREN ABSCHNITT 1 - VORDRUCKE

Artikel 17

(1) Die Anmeldungen T 1 oder T 2 sind auf einem Vordruck nach den Mustern in den Anhängen I bis IV zu der Anlage III abzugeben.

Die Anmeldungen sind nach Maßgabe dieses Übereinkommens zu erstellen.

(2) Im Rahmen der Artikel 25 bis 29 dürfen als beschreibender Teil der Versandanmeldungen Ladelisten nach dem Muster in Anhang I dieser Anlage verwendet werden. Diese Verwendung läßt die Verpflichtungen unberührt, die hinsichtlich der Förmlichkeiten bei jeder Versendung/Ausfuhr oder bei jedem Verfahren im Bestimmungsland sowie hinsichtlich der diesbezüglichen Vordrucke bestehen.

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