Artikel 18 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 15.10.1992

Erhöhung der Sicherheit; Umrechnung des ECU

Artikel 18

(1) Abgesehen von den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen darf die Abgangszollstelle keine höhere Sicherheit als den Pauschbetrag von 7 000 ECU je Versandanmeldung T 1 oder T 2 verlangen, unabhängig davon, wie hoch der Betrag an Zöllen und anderen Abgaben für die mit einer Versandanmeldung zu befördernden Waren ist.

(2) Wenn im Einzelfall aus besonderen Gründen die Beförderung der Waren erhöte Risiken in sich birgt und die Pauschalsicherheit von 7 000 ECU deshalb unzureichend ist, verlangt die Abgangsstelle eine höhere Sicherheit, die einem Mehrfachen des Pauschalbetrages von 7 000 ECU entspricht.

(3) Bei der Beförderung von Waren, die in der Liste in Anhang VII zu dieser Anlage aufgeführt sind, wird die Sicherheit erhöht, wenn die zu befördernden Waren die Menge überschreiten, die dem Pauschbetrag von 7 000 ECU entspricht.

In diesem Fall wird der Pauschbetrag der erforderlichen Sicherheit entsprechend der Menge der zu befördernden Waren auf ein Mehrfaches von 7 000 ECU festgesetzt.

(4) In den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen hat der Hauptverpflichtete der Abgangszollstelle die erforderliche Anzahl an Sicherheitstiteln entsprechend dem Mehrfachen des Pauschbetrags von 7 000 ECU zu übergeben.

(5) Die in dieser Anlage in ECU ausgedrückten Beträge werden zu dem am ersten Arbeitstag des Monats Oktober geltenden Umrechnungskurs mit Wirkung vom 1. Jänner des folgenden Jahres in die einzelstaatlichen Währungen umgerechnet.

Ist für eine bestimmte Landeswährung ein Kurs nicht bekannt, so gilt für diese Währung der Kurs des Tages, für den zuletzt ein Kurs veröffentlicht worden ist.

Für die Anwendung des ersten Unterabsatzes ist derjenige Gegenwert der ECU maßgebend, der zum Zeitpunkt der Eintragung der Anmeldung zum T 1- oder T 2-Verfahren gilt, für welchen der oder die Sicherheitstitel vorgelegt werden.

Schlagworte

T 1-Verfahren

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020

Gesetzesnummer

10006864

Dokumentnummer

NOR12074973

alte Dokumentnummer

N5198713632H

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