SENDUNGEN MIT T 1- und T 2-WAREN
Artikel 19
(1) Enthalten Sendungen gleichzeitig Waren, die im T 1-Verfahren befördert werden sollen, und Waren, die im T 2-Verfahren befördert werden sollen, so können Ergänzungsvordrucke nach dem Muster in den Anhängen III und IV oder gegebenenfalls in den Anhängen I und II zu Anlage III, die die Kurzbezeichnung „T 1 bis'' bzw. die Kurzbezeichnung „T 2 bis'' tragen, einem Vordruck nach dem Muster in den Anhängen I und II zu Anlage III beigefügt werden.
In diesem Fall ist auf dem vorgenannten Vordruck im rechten Unterfeld des Feldes 1 die Kurzbezeichnung „T'' einzutragen; der freie Raum hinter der Kurzbezeichnung „T'' ist durchzustreichen; außerdem sind die Felder 32 „Positions-Nr.'', 33 „Warennummer'', 35 „Rohmasse (kg)'', 38 „Eigenmasse (kg)'' und 44 „Besondere Vermerke/vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen'' durchzustreichen. Die laufenden Nummern der Ergänzungsvordrucke mit der Kurzbezeichnung „T 1 bis'' und der Ergänzungsvordrucke mit der Kurzbezeichnung „T 2 bis'' sind in Feld 31 „Packstücke und Warenbezeichnung'' des verwendeten Vordrucks nach dem Muster in den Anhängen I und II zu Anlage III zu vermerken.
(2) Ist keine der in Artikel 18 vorgesehenen Kurzbezeichnungen in das rechte Unterfeld des Feldes 1 des verwendeten Vordrucks eingetragen worden oder ist bei Sendungen, die gleichzeitig Waren enthalten, die im T 1-Verfahren befördert werden , und Waren, die im T 2-Verfahren befördert werden, Absatz 1 oder Artikel 28 nicht beachtet worden, so gelten die mit derartigen Papieren beförderten Waren als im T 1-Verfahren befördert.
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