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Artikel 16 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

KAPITEL IV

GEGENSEITIGE HILFE

Artikel 16

Die zuständigen Behörden der Länder leisten einander Hilfe bei der Nachprüfung der Echtheit und Richtigkeit der Papiere sowie der ordnungsgemäßen Erfüllung der Förmlichkeiten, mit denen gemäß Kapitel II und III dieses Titels der Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der Waren erbracht wird.

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