VON REISENDEN MITGEFÜHRTE ODER IN IHREM REISEGEPÄCK
ENTHALTENE WAREN
Artikel 15
(1) Das T 1- oder T 2-Verfahren ist für die Beförderung von Waren, die Reisende mitführen oder die in ihrem sonstigen Reisegepäck enthalten sind, nicht zwingend vorgeschrieben, wenn es sich um Waren handelt, die nicht zu kommerziellen Zwecken bestimmt sind.
(2) Sofern der Gemeinschaftscharakter für von Reisenden mitgeführte oder im Reisegepäck enthaltene Waren nachzuweisen ist, werden sie soweit sie nicht zu kommerziellen Zwecken bestimmt sind, als Gemeinschaftswaren angesehen:
- a) wenn bei der Anmeldung erklärt wird, daß es sich um Gemeinschaftswaren handelt und kein Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung besteht;
- b) in den anderen Fällen je nach Bestimmungen der Kapitel II und III dieses Titels.
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