PAUSCHALBÜRGSCHAFT
Bürgschaftsurkunde
Artikel 16
(1) Übernimmt eine natürliche oder eine juristische Person unter den Bedingungen der Artikel 27 und 28 und nach dem Verfahren des Artikels 32 Absatz 1 der Anlage I eine Bürgschaft, so ist die Bürgschaft in einer Urkunde zu leisten, die dem Muster III (Anm.: Muster nicht darstellbar) im Anhang zu Anlage I entspricht.
(2) Wenn es die einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Handelsbräuche erfordern, kann jedes Land zulassen, daß die Bürgschaft in anderer urkundlicher Form geleistet wird, sofern damit die gleichen Rechtswirkungen wie mit der in Absatz 1 vorgesehenen Bürgschaftsurkunde erzielt werden.
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