Artikel 16 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

PAUSCHALBÜRGSCHAFT

Bürgschaftsurkunde

Artikel 16

(1) Übernimmt eine natürliche oder eine juristische Person unter den Bedingungen der Artikel 27 und 28 und nach dem Verfahren des Artikels 32 Absatz 1 der Anlage I eine Bürgschaft, so ist die Bürgschaft in einer Urkunde zu leisten, die dem Muster III (Anm.: Muster nicht darstellbar) im Anhang zu Anlage I entspricht.

(2) Wenn es die einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Handelsbräuche erfordern, kann jedes Land zulassen, daß die Bürgschaft in anderer urkundlicher Form geleistet wird, sofern damit die gleichen Rechtswirkungen wie mit der in Absatz 1 vorgesehenen Bürgschaftsurkunde erzielt werden.

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