Art. 2 § 6 AlVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. 7 § 80 Abs. 11.

ARTIKEL II

Leistungen

§ 6

(1) Als Leistungen der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:

  1. 1. Arbeitslosengeld;
  2. 2. Notstandshilfe;
  3. 3. Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung;
  4. 4. Weiterbildungsgeld;
  5. 5. Altersteilzeitgeld;
  6. 6. Übergangsgeld nach Altersteilzeit;
  7. 7. Übergangsgeld.

(2) Die Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie 6 und 7 sind krankenversichert.

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