Art. 2 § 6 AlVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

ARTIKEL II

Leistungen

§ 6

(1) Als Leistungen der Arbeitslosenversicherung kommen in Betracht:

  1. 1. Arbeitslosengeld;
  2. 2. Notstandshilfe;
  3. 3. Sondernotstandshilfe;
  4. 4. Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung;
  5. 5. Weiterbildungsgeld;
  6. 6. Solidaritätsprämie.

(2) Die Bezieher der vorstehenden Leistungen sind krankenversichert.

(3) Der Bezug von Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz schließt den Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz aus.

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