ARTIKEL II
Leistungen
§ 6
(1) Als Leistungen der Arbeitslosenversicherung kommen in Betracht:
- 1. Arbeitslosengeld;
- 2. Notstandshilfe;
- 3. Sondernotstandshilfe;
- 4. Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung;
- 5. Weiterbildungsgeld;
- 6. Solidaritätsprämie.
(2) Die Bezieher der vorstehenden Leistungen sind krankenversichert.
(3) Der Bezug von Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz schließt den Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz aus.
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