Zum Bezugszeitraum vgl. Art. 7 § 80 Abs. 11.
ARTIKEL II
Leistungen
§ 6
(1) Als Leistungen der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:
- 1. Arbeitslosengeld;
- 2. Notstandshilfe;
- 3. Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung;
- 4. Weiterbildungsgeld;
- 5. Altersteilzeitgeld.
(2) Die Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 sind krankenversichert.
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