Art. 2 § 6 AlVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

ARTIKEL II

Leistungen

§ 6

(1) Als Leistungen der Arbeitslosenversicherung kommen in Betracht:

  1. 1. Arbeitslosengeld;
  2. 2. Notstandshilfe;
  3. 3. Sondernotstandshilfe;
  4. 4. Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung;
  5. 5. Weiterbildungsgeld;
  6. 6. Altersteilzeitgeld.

(2) Die Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 sind krankenversichert.

(3) Der Bezug von Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz schließt den Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz aus.

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