Art. 2 § 20a Schülerbeihilfengesetz 1983

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1985

Außerordentliche Unterstützungen

§ 20a.

(1) Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung außerordentliche Unterstützungen zum Ausgleich von durch den Schulbesuch verursachten sozialen Härten gewähren. Die außerordentliche Unterstützung soll für ein Schuljahr 1 000 S nicht unterschreiten und den Grundbetrag der Schulbeihilfe, bei einem Schulbesuch außerhalb des Wohnortes der Eltern die Grundbeträge der Schul- und Heimbeihilfe zusammen, nicht überschreiten.

(2) Die Gewährung derartiger Unterstützungen berührt den Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach.

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