Außerordentliche Unterstützung
§ 20a.
Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung außerordentliche Unterstützungen zum Ausgleich von durch den Schulbesuch verursachten sozialen Härten gewähren. Die außerordentliche Unterstützung soll für ein Schuljahr 84 € nicht unterschreiten und den Grundbetrag der Schulbeihilfe, bei einem Schulbesuch außerhalb des Wohnortes der Eltern die Grundbeträge der Schul- und Heimbeihilfe zusammen, nicht überschreiten.
Schlagworte
Schulbeihilfe
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2021
Gesetzesnummer
10009531
Dokumentnummer
NOR40087598
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