Art. 2 § 20a Schülerbeihilfengesetz 1983

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2001

Euro-Zeichen nicht direkt darstellbar.

Außerordentliche Unterstützung

§ 20a.

Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung außerordentliche Unterstützungen zum Ausgleich von durch den Schulbesuch verursachten sozialen Härten gewähren. Die außerordentliche Unterstützung soll für ein Schuljahr 73 Euro nicht unterschreiten und den Grundbetrag der Schulbeihilfe, bei einem Schulbesuch außerhalb des Wohnortes der Eltern die Grundbeträge der Schul- und Heimbeihilfe zusammen, nicht überschreiten.

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