Außerordentliche Unterstützung
§ 20a.
Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung außerordentliche Unterstützungen zum Ausgleich von durch den Schulbesuch verursachten sozialen Härten gewähren. Die außerordentliche Unterstützung soll für ein Schuljahr 100 Euro nicht unterschreiten und den Grundbetrag der Schulbeihilfe, bei einem Schulbesuch außerhalb des Wohnortes der Eltern die Grundbeträge der Schul- und Heimbeihilfe zusammen, nicht überschreiten.
Schlagworte
Schulbeihilfe
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2022
Gesetzesnummer
10009531
Dokumentnummer
NOR40238995
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