Art. 2 § 20a Schülerbeihilfengesetz 1983

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2021

Außerordentliche Unterstützung

§ 20a.

Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung außerordentliche Unterstützungen zum Ausgleich von durch den Schulbesuch verursachten sozialen Härten gewähren. Die außerordentliche Unterstützung soll für ein Schuljahr 100 Euro nicht unterschreiten und den Grundbetrag der Schulbeihilfe, bei einem Schulbesuch außerhalb des Wohnortes der Eltern die Grundbeträge der Schul- und Heimbeihilfe zusammen, nicht überschreiten.

Schlagworte

Schulbeihilfe

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2022

Gesetzesnummer

10009531

Dokumentnummer

NOR40238995

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