Art. 1 § 93 HVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1980

IV. HAUPTSTÜCK.

Sonderzahlung.

§ 93.

Alle Rentenempfänger haben Anspruch auf eine alljährlich am 1. Mai und am 1. November fällig werdende Sonderzahlung in der Höhe der ihnen am Fälligkeitstage zustehenden Rentengebührnisse.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12095038

alte Dokumentnummer

N6196410239X

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