IV. HAUPTSTÜCK.
Sonderzahlung.
§ 93.
Alle Rentenempfänger haben Anspruch auf eine alljährlich am 1. Mai und am 1. Oktober fällig werdende Sonderzahlung in der Höhe der ihnen am Fälligkeitstage zustehenden Rentengebührnisse (§ 4 Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 Z 3 und 4) mit Ausnahme des Kleider- und Wäschepauschales. Eine Sonderzahlung gebührt auch Schwerbeschädigten, denen gemäß § 61 Abs. 4 ein Taschengeld gewährt wird.
Schlagworte
Kleiderpauschale
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2023
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR12107093
alte Dokumentnummer
N6199326499J
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