Art. 1 § 93 HVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

IV. HAUPTSTÜCK.

Sonderzahlung.

§ 93.

Alle Rentenempfänger haben Anspruch auf eine alljährlich am 1. Mai und am 1. Oktober fällig werdende Sonderzahlung in der Höhe der ihnen am Fälligkeitstage zustehenden Rentengebührnisse (§ 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 3 bis 5) mit Ausnahme des Kleider- und Wäschepauschales. Eine Sonderzahlung gebührt auch Schwerbeschädigten, denen gemäß § 61 Abs. 4 ein Taschengeld gewährt wird.

Schlagworte

Kleiderpauschale

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12105983

alte Dokumentnummer

N6199119143J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)