Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
IV. HAUPTSTÜCK.
Sonderzahlung.
§ 93.
Alle Rentenempfänger haben Anspruch auf eine alljährlich am 1. Mai und am 1. Oktober fällig werdende Sonderzahlung in der Höhe der ihnen am Fälligkeitstage zustehenden Rentengebührnisse (§ 4 Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 Z 3 und 4) mit Ausnahme des Kleider- und Wäschepauschales.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
Schlagworte
Kleiderpauschale
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR40035624
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