§ 3
(1) Von diesem Bundesgesetz sind unbeschadet des Abs. 3 die familieneigenen Arbeitskräfte ausgenommen.
(2) Als familieneigene Arbeitskräfte gelten:
- 1. der Ehegatte,
- 2. die Kinder und Kindeskinder,
- 3. die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter,
- 4. die Eltern und Großeltern
des Dienstgebers, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben und in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt sind.
(3) Auf familieneigene Arbeitskräfte (Abs. 2) sind die §§ 13, 77 bis 94, 109 Abs. 1, 109a Abs. 1 bis 4 sowie 110 und die Abschnitte 5, 6 und 7 anzuwenden.
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