Art. 1 § 3 LAG

Alte FassungIn Kraft seit 05.8.1992

§ 3

(1) Von diesem Bundesgesetz sind unbeschadet des Abs. 3 die familieneigenen Arbeitskräfte ausgenommen.

(2) Als familieneigene Arbeitskräfte gelten:

  1. 1. der Ehegatte,
  2. 2. die Kinder und Kindeskinder,
  3. 3. die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter,
  4. 4. die Eltern und Großeltern

    des Dienstgebers, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben und in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt sind.

(3) Auf familieneigene Arbeitskräfte (Abs. 2) sind die §§ 13, 77 bis 94, 109 Abs. 1, 109a Abs. 1 bis 4 sowie 110 und die Abschnitte 5, 6 und 7 anzuwenden.

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