Art. 1 § 3 LAG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2009

§ 3.

(Grundsatzbestimmung) (1) Von diesem Bundesgesetz sind unbeschadet des Abs. 2 ausgenommen:

  1. 1. die folgenden familieneigenen Dienstnehmer:
  1. a) der Ehegatte,
  2. b) die Kinder und Kindeskinder,
  3. c) die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter,
  4. d) die Eltern und Großeltern,
  1. 2. der eingetragene Partner
  1. des Dienstgebers, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben und in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich in einem Dienstverhältnis beschäftigt sind.

(2) Auf Dienstnehmer nach Abs. 1 sind die §§ 13, 76 bis 94e, 109 bis 110 und die Abschnitte 5, 6 und 7 anzuwenden. Abweichend davon sind die §§ 93 bis 94d auf diese Dienstnehmer nicht anzuwenden, wenn der Dienstgeber keine sonstigen Dienstnehmer beschäftigt.

ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40112818

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