§ 3.
(Grundsatzbestimmung) (1) Von diesem Bundesgesetz sind unbeschadet des Abs. 2 ausgenommen:
- 1. die folgenden familieneigenen Dienstnehmer:
- a) der Ehegatte,
- b) die Kinder und Kindeskinder,
- c) die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter,
- d) die Eltern und Großeltern,
- 2. der eingetragene Partner
- des Dienstgebers, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben und in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich in einem Dienstverhältnis beschäftigt sind.
(2) Auf Dienstnehmer nach Abs. 1 sind die §§ 13, 76 bis 94e, 109 bis 110 und die Abschnitte 5, 6 und 7 anzuwenden. Abweichend davon sind die §§ 93 bis 94d auf diese Dienstnehmer nicht anzuwenden, wenn der Dienstgeber keine sonstigen Dienstnehmer beschäftigt.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2025
Gesetzesnummer
10008554
Dokumentnummer
NOR40112818
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