Art. 1 § 3 LAG

Alte FassungIn Kraft seit 24.7.1998

§ 3.

(1) Von diesem Bundesgesetz sind unbeschadet des Abs. 3 die familieneigenen Dienstnehmer ausgenommen.

(2) Familieneigene Dienstnehmer sind:

  1. 1. der Ehegatte,
  2. 2. die Kinder und Kindeskinder,
  3. 3. die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter,
  4. 4. die Eltern und Großeltern

    des Dienstgebers, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben und in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich in einem Dienstverhältnis beschäftigt sind.

(3) Auf familieneigene Dienstnehmer (Abs. 2) sind die §§ 13, 76 bis 94e, 109 bis 110 und die Abschnitte 5, 6 und 7 anzuwenden. Abweichend davon sind die §§ 93 bis 94d auf familieneigene Dienstnehmer nicht anzuwenden, wenn der Dienstgeber keine sonstigen Dienstnehmer beschäftigt.

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