§ 3.
(1) Von diesem Bundesgesetz sind unbeschadet des Abs. 3 die familieneigenen Dienstnehmer ausgenommen.
(2) Familieneigene Dienstnehmer sind:
- 1. der Ehegatte,
- 2. die Kinder und Kindeskinder,
- 3. die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter,
- 4. die Eltern und Großeltern
des Dienstgebers, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben und in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich in einem Dienstverhältnis beschäftigt sind.
(3) Auf familieneigene Dienstnehmer (Abs. 2) sind die §§ 13, 76 bis 94e, 109 bis 110 und die Abschnitte 5, 6 und 7 anzuwenden. Abweichend davon sind die §§ 93 bis 94d auf familieneigene Dienstnehmer nicht anzuwenden, wenn der Dienstgeber keine sonstigen Dienstnehmer beschäftigt.
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